Chronik
1986
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1986
Vergleich mit anderen Städten
Das Grazer Stadtstatut enthält keine eigenen Regeln zu Volksbefragung und Volksbegehren mehr: Das VI. Hauptstück (§§ 73 bis 77) trat mit dem Steiermärkischen Volksrechtegesetz außer Kraft, das seither auch für Graz gilt.
2. das VI. Hauptstück (§§ 73 bis 77) des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/1985.
Steiermärkisches Volksrechtegesetz, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
1997
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19. Jänner 1997
Vergleich mit anderen Städten
Der Verfassungsgerichtshof stellte am 16. Juni 2000 (V 103/99) fest, dass die Verordnung des Grazer Gemeinderates vom 21. November 1996 gesetzwidrig war. Sie hatte für den 19. Jänner 1997 eine Volksbefragung im VIII. Bezirk St. Peter über die Verlängerung der Straßenbahnlinie 6 angeordnet. Die Prüfung betraf die suggestive Fragestellung.
Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 21. November 1996, GZ. A 18 - K 70/1996 - 5, verlautbart durch Anschlag an der Amtstafel vom 28. November 1996 bis 20. Jänner 1997, war gesetzwidrig.
VfGH 16.6.2000, V 103/99, 16. Juni 2000, Primärquelle
2005
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9. April 2005
Vergleich mit anderen Städten
Laut Übersicht der Stadt Salzburg gab es vor 2022 Bürgerbefragungen zum Makartplatz (28.1. bis 2.2.2002, Beteiligung 1,7 % bzw. 1,9 %) und zur Olympia-Bewerbung 2014 (3. bis 9.4.2005, Beteiligung 21,8 %, 60,5 % Nein).
Bürgerbefragung Olympia (3. 4. 2005 – 9. 4. 2005) ... Soll sich die Stadt Salzburg um die Olympischen Winterspiele 2014 bewerben? 102.567 22.352 (21,8 %) 22.304 8.803 (39,5 %) 13.501 (60,5 %) ... Bürgerbefragung Makartplatz (28. 1. – 2. 2. 2002) ... 97.961 1.694 (1,7 %) ... 98.043 1.837 (1,9 %)
Stadt Salzburg, Statistik: Bürgerbefragungen (Übersicht), 2023, Primärquelle
2010
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13. Februar 2010
Vergleich mit anderen Städten
Die Wiener Volksbefragung 'Wien will's wissen' fand von 11. bis 13. Februar 2010 statt. Von 1.144.877 Stimmberechtigten beteiligten sich 411.017 (35,9 %).
Von 11. bis 13. Februar 2010 fand in Wien eine Volksbefragung statt. ... Wien Gesamt Stimmberechtigte: 1.144.877 Beteiligung: 411.017 (35,9 %)
Stadt Wien, Volksbefragung 'Wien will's wissen' 2010, 2010, Primärquelle
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13. Februar 2010
Vergleich mit anderen Städten
Bei der Wiener Volksbefragung 2010 stimmten zur Frage 'Soll in Wien eine Citymaut eingeführt werden?' 85.079 (22,97 %) mit Ja und 277.285 (74,85 %) mit Nein; zur Nacht-U-Bahn am Wochenende 199.968 (53,98 %) mit Ja.
Soll in Wien eine Citymaut eingeführt werden? ... Sind Sie dafür, dass die U-Bahn am Wochenende auch in der Nacht fährt? ... Frage 3 85.079 (22,97 %) 277.285 (74,85 %) 8.086 (2,18 %) 370.450 Frage 4 199.968 (53,98 %) 164.068 (44,29 %) 6.414 (1,73 %) 370.450
Stadt Wien, Volksbefragung 'Wien will's wissen' 2010, 2010, Primärquelle
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11. März 2010
Volksbefragungen in Linz
Am 11.03.2010 lehnte der Linzer Gemeinderat einen Dringlichkeitsantrag von FPÖ und BZÖ-Gemeinderat Reiman auf eine Volksbefragung mit der Frage 'Soll die Stadt Linz den Bau des Linzer Westrings (A26) (mit-) finanzieren?' ab; dagegen stimmten SPÖ (25), ÖVP (15), die Grünen (7) und die KPÖ-Gemeinderätin.
Der Antrag wird bei Gegenstimmen der Fraktionen von SPÖ (25), ÖVP (15), Die Grünen (7) und Gemeinderätin Mag.a Grünn, KPÖ, mit Stimmenmehrheit abgelehnt.
Wortprotokoll der 5. Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz am 11.03.2010, 11. März 2010, Primärquelle
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11. März 2010
Volksbefragungen in Linz
Die Grünen-Gemeinderätin Lenger bezeichnete den FPÖ-Antrag auf eine Westring-Finanzierungs-Volksbefragung am 11.03.2010 als 'Missbrauch der direkten Demokratie', weil die FPÖ die Bürger vorschicke, statt selbst eine Mitfinanzierung zu fordern.
So einem Antrag werden wir nicht zustimmen, der ist nur ein Missbrauch der direkten Demokratie.
Wortprotokoll der 5. Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz am 11.03.2010, 11. März 2010, Primärquelle
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1. Juni 2010
Volksbefragungen in Linz
In der Fassung von 2010 konnte nach § 68 StL 1992 nur der Gemeinderat eine Volksbefragung beschließen; eine Bürgerinitiative nach § 69 brauchte 800 Unterschriften für die Einleitung und weitere 3.000 Anschlüsse, um dem Gemeinderat vorgelegt zu werden.
Der Gemeinderat kann beschließen, daß über bestimmte, in seinen Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten eine Volksbefragung durchgeführt wird. ... muß von mindestens 800 Bürgern unterschrieben sein. ... Jeder Antrag gemäß Abs. 1 und 3, dem sich gemäß Abs. 5 weitere 3.000 Bürger angeschlossen haben, ist vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) dem Gemeinderat zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung vorzulegen.
RIS: Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, Fassung vom 01.06.2010, 27. Oktober 2026, Primärquelle
2011
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13. Oktober 2011
Volksbefragungen in Linz
Am 13.10.2011, dem Tag der Abstimmung über den Westring-Vertrag mit fünfprozentiger Kostenbeteiligung der Stadt, lehnte der Gemeinderat einen FPÖ-Dringlichkeitsantrag auf eine Volksbefragung 'Soll die Stadt Linz den Bau des Linzer Westringes (A 26) mitfinanzieren?' ab; SPÖ (26), ÖVP (17), Grüne (7) und die KPÖ-Gemeinderätin enthielten sich.
Der Antrag wird bei Stimmenthaltung der Fraktionen von SPÖ (26), ÖVP (17) und Die Grünen (7) sowie Gemeinderätin Mag.a Grünn, KPÖ, mit Stimmenmehrheit abgelehnt.
Wortprotokoll der 19. Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz am 13.10.2011, 13. Oktober 2011, Primärquelle
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16. November 2011
Vergleich mit anderen Städten
Mit der Landesverfassungsnovelle vom 16. November 2011 senkte Vorarlberg die Hürde für eine zwingende landesweite Volksabstimmung von 20 % auf 10 % der Stimmberechtigten. Das hielten die Vorarlberger Grünen in einem Landtagsantrag fest.
In der Sitzung vom 16. November 2011 beschloss der Vorarlberger Landtag Änderungen der Landesverfassung, des Gemeindegesetzes und des Landes-Volksabstimmungsgesetzes. Wesentlichste Änderung war dabei die Senkung der Hürde, ab der zwingend eine Volksabstimmung durchzuführen ist – von 20% auf 10% der Stimmberechtigten im Falle einer landesweiten Volksabstimmung.
Selbständiger Antrag der Grünen, Beilage 141/2011 Vorarlberger Landtag: Direkte Demokratie ausbauen, 16. November 2011, Grüne Quelle
2013
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2013
Vergleich mit anderen Städten
Vorarlberg verankerte mit LGBl.Nr. 14/2013 in Art. 1 Abs. 4 der Landesverfassung ein Bekenntnis zur direkten Demokratie und zur Förderung anderer Formen partizipativer Demokratie.
(4) Das Land bekennt sich zur direkten Demokratie in Form von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen und fördert auch andere Formen der partizipativen Demokratie. *) Fassung LGBl.Nr. 14/2013
Vorarlberger Landesverfassung, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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9. März 2013
Vergleich mit anderen Städten
Die Wiener Volksbefragung 2013 fand von 7. bis 9. März 2013 statt. Von 1.142.742 Stimmberechtigten beteiligten sich 443.781 (38,83 %).
Von 7. bis 9. März 2013 fand in Wien eine Volksbefragung statt. ... Stimmberechtigte: 1.142.742 Beteiligung: 443.781 (38,83 %)
Stadt Wien, Volksbefragung 'Wien will's wissen' 2013, 2013, Primärquelle
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9. März 2013
Vergleich mit anderen Städten
Bei der Wiener Volksbefragung 2013 stimmten 72 % (278.414) gegen eine Bewerbung um die Olympischen Sommerspiele 2028. Zur Parkraumfrage entfielen 63,48 % (218.658) auf Variante 2 'Lösungen für einzelne Bezirke' und 36,52 % auf Parkraumregelungen für jeden Bezirk.
Frage 1 344.433 (86,11 %) 55.548 (13,89 %) 125.775 (36,52 %) 218.658 (63,48 %) Frage 2 386.661 (96,67 %) 13.320 (3,33 %) 108.247 (28 %) 278.414 (72 %)
Stadt Wien, Volksbefragung 'Wien will's wissen' 2013, 2013, Primärquelle
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28. März 2013
Vergleich mit anderen Städten
Der Salzburger Gemeinderat beschloss am 28. März 2013 ein dreistufiges Modell direkter Demokratie (Initiative, Bürgerbegehren, Bürgerabstimmung) und ersuchte den Landesgesetzgeber, es im Stadtrecht zu verankern. Die Unterschriftenhürden sollten sich an den Stimmen für ein, zwei bzw. drei Mandate bei der letzten Gemeinderatswahl orientieren.
Die Stadt Salzburg ist an den Landesgesetzgeber mit dem Ersuchen herangetreten, jenes Modell der direkten Demokratie, das in dem vom Gemeinderat der Stadt Salzburg am 28. März 2013 beschlossenen Amtsbericht dargelegt ist, im Salzburger Stadtrecht 1966 zu verankern. ... Als erste Stufe dieses Modells ist eine so genannte Initiative vorgesehen ... Stimmen für die Erlangung eines Mandats ... Bürgerbegehren ... zweier Mandate ... Bürgerabstimmung (dritte Stufe) ... dreier Mandate
Nr. 119 der Beilagen, Salzburger Landtag, 3. Session der 15. GP: Vorlage der Landesregierung zur Änderung des Salzburger Stadtrechts 1966, 2014, Primärquelle
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17. Oktober 2013
Volksbefragungen in Linz
Am 17.10.2013 lehnte der Gemeinderat einen FPÖ-Dringlichkeitsantrag (gemeinsam mit der ÖVP eingebracht) auf eine Volksbefragung über die Zukunft der Eisenbahnbrücke ab; die Grünen stimmten dagegen, SPÖ und KPÖ enthielten sich.
Dringlichkeitsantrag der Gemeinderatsfraktionen von FPÖ und ÖVP betreffend Volksbefragung über die Zukunft der Eisenbahnbrücke
Stadt Linz: 38. Gemeinderatssitzung am 17.10.2013, Tagesordnung und Abstimmungsergebnisse, 17. Oktober 2013, Primärquelle
2014
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2014
Vergleich mit anderen Städten
Nach den Grazer Leitlinien können Bürgerinnen und Bürger Beteiligung zu einem Vorhaben anregen; dafür sind Unterschriften in Höhe der zehnfachen Zahl der Bezirksratssitze nötig, Stand 2014 zwischen 70 und 190. Die Anregung muss zusätzlich von einem zweiten der vier vorgesehenen Akteure kommen; über das Aufgreifen entscheidet das zuständige Stadtsenatsmitglied.
Mindestens 2 von 4 dieser AkteurInnen müssen eine inhaltlich idente Anregung zum gleichen Vorhaben beim Referat für BürgerInnenbeteiligung einbringen ... d) Das zuständige Stadtsenatsmitglied entscheidet, ob die Anregung aufgegriffen wird oder nicht. ... *Notwendige Anzahl an Unterschriften = Bezirksratssitze multipliziert mit 10. Stand 2014: zwischen 70 und 190
Stadt Graz, Folder Leitlinien für BürgerInnenbeteiligung, 14. Jänner 2015, Primärquelle
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2014
Vergleich mit anderen Städten
Nach der Regierungsvorlage zum 'Salzburger Modell' sollte eine Bürgerabstimmung den Gemeinderat binden, wenn mindestens 10 % der Wahlberechtigten teilnehmen. Bei einer Beteiligung unter 25 % oder bei Vorhaben ab 15 Millionen Euro hätte der Gemeinderat mit Dreiviertelmehrheit abweichen können.
(9) Haben an der Bürgerabstimmung mindestens 10 % der am Abstimmungstag Wahlberechtigten teilgenommen und lautet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf "Ja", hat der Gemeinderat ... einen dem Antrag Rechnung tragenden Beschluss zu fassen. Ein anderer Beschluss darf nur gefasst werden, wenn ... mindestens 10%, aber weniger als 25 % ... teilgenommen haben oder wenn ... ein Vorhaben war, das Ausgaben der Stadt in der Höhe von 15 Millionen € oder mehr nach sich ziehen würde. Ein solcher Beschluss bedarf der Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderates und einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
Nr. 119 der Beilagen, Salzburger Landtag, 3. Session der 15. GP, 2014, Primärquelle
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2014
Vergleich mit anderen Städten
Die Salzburger Landesregierung begründete Abweichungen vom Stadtmodell mit dem Verfassungsrecht: Eine Bindung des Gemeinderats an das Abstimmungsergebnis widerspreche nach Auffassung auch des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt vermutlich dem demokratischen Grundprinzip.
Dafür bestanden und bestehen freilich handfeste verfassungsrechtliche Gründe, die auch in der Stellungnahme des Bundeskanzleramtes/Verfassungsdienst geteilt werden. ... spricht viel für die Annahme, dass direkt-demokratische Entscheidungsformen, die Entscheidungen gegen den (Mehrheits-)Willen der Mitglieder des Gemeinderates ermöglichen, mit dem demokratischen Grundprinzip unvereinbar sind
Nr. 119 der Beilagen, Salzburger Landtag, 3. Session der 15. GP, 2014, Primärquelle
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6. März 2014
Volksbefragungen in Linz
Am 06.03.2014 lehnte der Gemeinderat je einen ÖVP- und einen FPÖ-Antrag 'Volksbefragung zur Linzer Eisenbahnbrücke' ab; SPÖ, Grüne, KPÖ und GR Reiman enthielten sich jeweils.
J10. „Volksbefragung zur Linzer Eisenbahnbrücke“ Berichterstatterin: GRin LAbg. Mag.a Dr.in Elisabeth Manhal (ÖVP) Der Antrag wurde mehrstimmig abgelehnt. Stimmenthaltung: SPÖ, Die Grünen, KPÖ, GR Reiman, MBA
Stadt Linz: 43. Gemeinderatssitzung am 6.3.2014, Tagesordnung und Abstimmungsergebnisse, 6. März 2014, Primärquelle
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15. Mai 2014
Vergleich mit anderen Städten
Der Grazer Gemeinderat beschloss im Mai 2014 die Leitlinien für die BürgerInnenbeteiligung bei Planungen und Vorhaben der Stadt Graz und setzte sie zunächst als Pilotphase von Herbst 2014 bis Dezember 2015 in Kraft; der einstimmige Grundsatzbeschluss dazu fiel am 20. September 2012.
Mit dem einstimmigen Grundsatzbeschluss des Gemeinderates am 20. September 2012 wurde die Vorbereitung des Projektes „Erarbeitung von Leitlinien für die BürgerInnenbeteiligung“ beauftragt. ... Im Mai 2014 hat der Gemeinderat der Stadt Graz beschlossen, dass die Leitlinien ab Herbst 2014 bis Ende 2015 erprobt werden sollen.
Bericht an den Gemeinderat GZ A10/BD-024458/2014: Leitlinien für die BürgerInnenbeteiligung, 15. Mai 2014, Primärquelle
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15. Mai 2014
Vergleich mit anderen Städten
Die Grazer Leitlinien für BürgerInnenbeteiligung haben laut Gemeinderatsbericht die Qualität und Verbindlichkeit einer Weisung des Gemeinderates an alle Organe der Stadt, richten sich aber nach den Zuständigkeiten laut Statut.
Leitlinien haben Qualität und Verbindlichkeit einer Weisung des Gemeinderates an alle Organe der Stadt. • Leitlinien richten sich nach den Entscheidungskompetenzen und Zuständigkeiten der Organe der Stadt Graz laut Statut der Stadt Graz.
Bericht an den Gemeinderat GZ A10/BD-024458/2014: Leitlinien für die BürgerInnenbeteiligung, 15. Mai 2014, Primärquelle
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3. November 2014
Volksbefragungen in Linz
Am 20.10.2014 brachte die Bürgerinitiative „Rettet die Linzer Eisenbahnbrücke“ beim Magistrat einen Antrag auf eine Volksbefragung mit 1.082 Unterstützungseintragungen ein; laut Stadtwahlleiter waren 872 gültig und 210 ungültig, davon 179 wegen fehlenden Wahlrechts. Der Bürgermeister wies den Antrag am 3. November 2014 als unzulässig zurück, weil die Brücke nicht im Eigentum der Stadt stehe.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 wurde beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz ein mit 1.082 Unterstützungseintragungen versehener Antrag der Bürgerinitiative „Rettet die Linzer Eisenbahnbrücke“ (im Folgenden: Bf) auf Abhaltung einer Volksbefragung eingebracht. [...] GÜLTIGE 872 UNGÜLTIGE 210 179 kein Wahlrecht
LVwG OÖ, Erkenntnis vom 29.05.2015, LVwG-950033/8/FI/KHU, 29. Mai 2015, Primärquelle
2015
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2. Februar 2015
Vergleich mit anderen Städten
Der Salzburger Stadtsenat versenkte das 'Salzburger Modell' am 2. Februar 2015: Die ÖVP beantragte, das Ersuchen an den Landtag zurückzuziehen, die SPÖ stimmte zu. Streitpunkt war der Einfluss der Bürger auf Gesellschaften mit Stadtbeteiligung.
Seit 2011 haben in der Stadt Salzburg Parteien und Bürgerinitiativen über ein Mitbestimmungsmodell verhandelt. Am Montag hat es der Stadtsenat direkt vor der Zielgeraden versenkt. Knackpunkt war die Frage, ob die Bürger auch auf die Gesellschaften mit Stadtbeteiligung Einfluss nehmen können ... Die ÖVP stellte dann den Antrag, das Ersuchen an den Landtag auf Änderung des Stadtrechts zurückzuziehen, die SPÖ stimmte zu.
Salzburg24: Demokratiemodell in Stadt Salzburg abgewiesen, 2. Februar 2015, Medienbericht oder Studie
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29. April 2015
Statut und Gemeinderat
Das Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechteänderungsgesetz 2015 (LGBl. Nr. 41/2015, 29. April 2015) führte im Linzer Statut die Zweidrittelmehrheit für Bestellung und Abberufung der Kontrollamtsleitung, eine öffentliche Ausschreibung mit Anhörung im Kontrollausschuss sowie die Möglichkeit einer Bürgerinnen- und Bürgerfragestunde ein.
„(4) Der Gemeinderat kann beschließen, dass vor oder nach der Gemeinderatssitzung eine Bürgerinnen- und Bürgerfragestunde abgehalten wird.“ ... Die Kontrollamtsleiterin bzw. der Kontrollamtsleiter wird vom Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für sechs Jahre bestellt. Vor der Bestellung ... hat eine öffentliche Ausschreibung durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister und eine Anhörung durch den Kontrollausschuss zu erfolgen.
LGBl. für Oberösterreich Nr. 41/2015, Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechteänderungsgesetz 2015, 29. April 2015, Primärquelle
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29. April 2015
Statut und Gemeinderat
Mit LGBl. Nr. 41/2015 wurde in Linz erstmals verankert, dass eine Volksbefragung anzuberaumen ist, wenn 4 % der bei der vorangegangenen Gemeinderatswahl Wahlberechtigten dies verlangen; die Bürgerinnen- und Bürger-Initiative erforderte 2 % Unterschriften.
Dem § 68 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Eine Volksbefragung in diesen Angelegenheiten ist anzuberaumen, wenn dies von 4 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten hinsichtlich einer bestimmten Frage verlangt wird.“ ... § 69 Abs. 3: ... muss von mindestens 2 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterschrieben sein.
LGBl. für Oberösterreich Nr. 41/2015, Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechteänderungsgesetz 2015, 29. April 2015, Primärquelle
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29. Mai 2015
Volksbefragungen in Linz
Das LVwG OÖ gab am 29.05.2015 (mündlich verkündet am 22.05.2015, LVwG-950033) der Beschwerde der Bürgerinitiative 'Rettet die Linzer Eisenbahnbrücke' statt und erklärte die auf eine Volksbefragung gerichtete Bürgerinitiative für zulässig, weil Erwerb, Erhalt oder Abriss der Brücke als Privatwirtschaftsverwaltung in den eigenen Wirkungsbereich der Stadt fielen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. ... Im Ergebnis erweist sich damit die ggst. Bürgerinitiative als zulässig. ... Damit zählen auch die soeben dargestellten privatrechtlichen Maßnahmen in Zusammenhang mit der Eisenbahnbrücke zum eigenen Wirkungsbereich der Stadt Linz.
LVwG OÖ, Erkenntnis vom 29.05.2015, LVwG-950033/8/FI/KHU, 29. Mai 2015, Primärquelle
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2. Juli 2015
Volksbefragungen in Linz
Am 02.07.2015 beschloss der Linzer Gemeinderat auf Antrag von Bürgermeister Klaus Luger (SPÖ) eine Volksbefragung nach § 68 StL zur Eisenbahnbrücke für den 27. September 2015, zeitgleich mit Gemeinderats-, Bürgermeister- und Landtagswahl; nur die KPÖ-Gemeinderätin enthielt sich.
Am 27. September 2015 erfolgt nach § 68 StL 1992 eine Volksbefragung [...] Der Antrag wird bei Stimmenthaltung von Gemeinderätin Mag.a Grünn, KPÖ, mit Stimmenmehrheit angenommen.
Wortprotokoll der 55. Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz am 02.07.2015, 2. Juli 2015, Primärquelle
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2. Juli 2015
Volksbefragungen in Linz
Bürgermeister Luger erklärte am 02.07.2015 im Gemeinderat jedes Ergebnis der Eisenbahnbrücken-Befragung für sich und seine Fraktion für verbindlich.
Ich erkläre jedoch jedes Ergebnis einer Befragung, egal wie es aussieht, für meine Person und meine Fraktion für verbindlich.
Wortprotokoll der 55. Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz am 02.07.2015, 2. Juli 2015, Primärquelle
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27. September 2015
Volksbefragungen in Linz
Bei der Linzer Volksbefragung zur Eisenbahnbrücke am 27. September 2015 waren 152.493 Personen stimmberechtigt; 98.488 stimmten ab (64,6 %), 95.540 Stimmen waren gültig. 64.970 (68,0 %) wählten eine neue Brücke, 30.570 (32,0 %) Sanierung plus Begleitbrücke.
Stimmberechtigte 152.493 ... 98.488 64,6% Gültige Stimmen 95.540 97,0% ... 64.970 68,0% ... 30.570 32,0%
Stadt Linz, Linz Zahlen: Volksbefragungen, 27. Oktober 2026, Primärquelle
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23. Oktober 2015
Volksbefragungen in Linz
Das Recht von 4 % der Wahlberechtigten, in Linz eine Volksbefragung zu erzwingen, wurde mit dem Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechteänderungsgesetz 2015 (LGBl. Nr. 41/2015) in § 68 Abs. 1 StL 1992 eingefügt; laut RIS gilt diese Fassung seit 23.10.2015.
10. Dem § 68 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Eine Volksbefragung in diesen Angelegenheiten ist anzuberaumen, wenn dies von 4 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten hinsichtlich einer bestimmten Frage verlangt wird.“
LGBl. für Oberösterreich Nr. 41/2015 (Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechteänderungsgesetz 2015), 29. April 2015, Primärquelle
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3. Dezember 2015
Volksbefragungen in Linz
Am 03.12.2015 nahm der Gemeinderat das Ergebnis der Volksbefragung zur Eisenbahnbrücke vom 27.09.2015 einstimmig zur Kenntnis.
D2. Volksbefragung zum Thema Eisenbahnbrücke vom 27. September 2015 nach § 68 Abs. 5 StL 1992 Berichterstatter: Bgm Klaus Luger (SPÖ) Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
Stadt Linz: 2. Gemeinderatssitzung am 3.12.2015, Tagesordnung und Abstimmungsergebnisse, 3. Dezember 2015, Primärquelle
2016
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2016
Vergleich mit anderen Städten
Die KPÖ Graz verlangte 2016 eine Volksbefragung über das geplante Murkraftwerk und knüpfte daran ihre Zustimmung zum Budget; Bürgermeister Siegfried Nagl (ÖVP) lehnte eine Befragung ab, die KPÖ stimmte dem Budget nicht zu, und Graz ging im Frühjahr 2017 in vorgezogene Neuwahlen.
Die KPÖ bleibt, wie Parteichefin Elke Kahr am Mittwoch bekräftigte, bei ihrer Forderung nach einer Volksbefragung über das geplante Murkraftwerk und junktimiert dies mit ihrer Zustimmung zum Budget. Sie wird dem Budget daher nicht zustimmen, da Bürgermeister Siegfried Nagl (ÖVP) eine Befragung definitiv ablehnt.
derStandard: Graz schlittert wegen Kraftwerks in Neuwahlen, 2016, Medienbericht oder Studie
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3. März 2016
Statut und Gemeinderat
Eine ÖVP-Initiative für Bürgerinnen- und Bürgerfragestunden nach Steyrer Vorbild wurde am 3. März 2016 einstimmig dem Ausschuss für Innovation und Verfassung zugewiesen; die Zuweisung hatte die Grüne Gemeinderätin Roschger beantragt.
Gemeinderätin Roschger: ... würde ich gerne ... unseren Vorschlag zum Tagesordnungspunkt O 6, O 7 und O 12 unterbreiten, diese Anträge im Ausschuss für Innovation und Verfassung weiterzudiskutieren. [...] O 7 Abhaltung von Bürgerinnen- und Bürgerfragestunden ... [ÖVP-Antrag, Modell 'wie etwa in der Stadt Steyr'] ... Der Antrag wird einstimmig dem Ausschuss für Innovation und Verfassung zugewiesen.
Protokoll der Sitzung des Gemeinderates Linz am 3. März 2016, 3. März 2016, Primärquelle
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15. Dezember 2016
Statut und Gemeinderat
Grünen-Gemeinderätin Roschger forderte am 15. Dezember 2016 in der Budgetdebatte unabhängige Stadtrechnungshöfe, Untersuchungsausschüsse für Städte und die Abschaffung des Proporzes und kritisierte, dass dem Kontrollausschuss bei der Swap-Aufklärung die Befragung von Bankmitarbeiter:innen verwehrt werde.
Ich denke z.B. an die Befragung von BankmitarbeiterInnen, die uns nach wie vor verwehrt wird. ... Ziel muss es sein, dass wir völlig unabhängige Stadtrechnungshöfe bekommen. ... echte Instrumente wie Untersuchungsausschüsse zu schaffen ... dass wir endlich den Proporz abschaffen
Protokoll der Budgetsitzung des Gemeinderates Linz am 15. Dezember 2016, 15. Dezember 2016, Primärquelle
2017
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26. Jänner 2017
Statut und Gemeinderat
Im Jänner 2017 enthielten sich auch die Grünen bei einem NEOS-Antrag auf eine Anrainerbefragung zur Tiefgarage unter dem Andreas-Hofer-Park; Gemeinderätin Roschger nannte eine Befragung unter den damaligen Rahmenbedingungen einen strategischen Fehler, der Antrag wurde bei Enthaltung von SPÖ, FPÖ, ÖVP und Grünen mehrheitlich abgelehnt.
Der Antrag wird bei Stimmenthaltung der Fraktionen von SPÖ (20), FPÖ (15), ÖVP (11) und Die Grünen (8) mit Stimmenmehrheit abgelehnt.
Protokoll der 13. Sitzung des Gemeinderates Linz am 26. Jänner 2017, 26. Jänner 2017, Primärquelle
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2. März 2017
Statut und Gemeinderat
Am 2. März 2017 erklärte Grünen-Gemeinderätin Ursula Roschger, ein gleichlautender Grüner Antrag (Mobilitätskonzept der Barmherzigen Brüder im Domviertel) sei in einer früheren Sitzung für nicht zulässig erklärt worden; Bürgermeister Luger bestätigte, der entsprechende Punkt sei 'seitens des Präsidiums für nicht zulässig erklärt' worden, und brachte ihn nicht zur Abstimmung.
Ein gleichlautender Antrag von uns wurde letztes Mal als nicht zulässig erklärt. ... ist es tatsächlich so, dass der Punkt 1 seitens des Präsidiums für nicht zulässig erklärt worden ist. ... den ersten Punkt bringe ich damit nicht zur Abstimmung.
Protokoll der 14. Sitzung des Gemeinderates Linz am 2. März 2017, 2. März 2017, Primärquelle
2018
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28. Juni 2018
Statut und Gemeinderat
Am 28. Juni 2018 scheiterte eine Grüne Resolution an den Landtag, Fraktionsobleuten Einsicht in die dem Rechnungsabschluss zugrunde liegenden Unterlagen zu ermöglichen, an der Stimmenthaltung von SPÖ (20) und FPÖ (15); zuvor hatte die Verwaltung den Grünen diese Einsicht verweigert.
Der Antrag, in bestimmte Unterlagen im Zusammenhang mit dem Rechnungsabschluss einsehen zu dürfen, wurde von der Verwaltung aber abgelehnt. ... Der Antrag wird bei Stimmenthaltung der Fraktionen von SPÖ (20) und FPÖ (15) mit Stimmenmehrheit abgelehnt.
Protokoll der 26. Sitzung des Gemeinderates Linz am 28. Juni 2018, 28. Juni 2018, Primärquelle
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28. Juni 2018
Statut und Gemeinderat
Die SPÖ begründete ihre Enthaltung 2018 damit, der Grüne Antrag sei 'klassische Anlassgesetzgebung' und ein Umweg, um Einblick in Inseratenschaltungen eines Stadtsenatsmitglieds zu bekommen.
Was von den Grünen angestrebt wird, ist klassische Anlassgesetzgebung, eine anlassbezogene Statutenänderung, ein Umweg, um letztlich Einblick in Inseratenschaltungen eines Stadtsenatsmitgliedes zu erhalten und dabei können wir uns nur der Stimme enthalten.
Protokoll der 26. Sitzung des Gemeinderates Linz am 28. Juni 2018, 28. Juni 2018, Primärquelle
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30. November 2018
Statut und Gemeinderat
Die Oö. Gemeinderechts-Novelle 2018 (LGBl. Nr. 91/2018, 30. November 2018) erlaubte die Internetübertragung öffentlicher Gemeinderatssitzungen durch die Stadt und schloss aus, dass ein Misstrauensantrag als Dringlichkeitsantrag eingebracht wird.
„(1a) Die Übertragung von öffentlichen Gemeinderatssitzungen durch die Stadt im Internet ist zulässig, soweit sichergestellt ist, dass dabei Zuhörerinnen und Zuhörer visuell nicht erfasst werden.“ ... „Ein Misstrauensantrag kann nicht als Dringlichkeitsantrag (§ 18 Abs. 5) eingebracht werden.“
LGBl. für Oberösterreich Nr. 91/2018, Oö. Gemeinderechts-Novelle 2018, 30. November 2018, Primärquelle
2019
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24. Jänner 2019
Statut und Gemeinderat
Der damalige Bürgermeister Klaus Luger (SPÖ) bezeichnete am 24. Jänner 2019 im Gemeinderat das Linzer Volksbefragungs-Instrument (vier Prozent, frei sammelbare Unterschriften) als sehr niedrigschwellig und forderte vom Landtag in allen Gemeinden dasselbe System: entweder vier Prozent auch für kleine Gemeinden oder zwölf bis 18 Prozent mit Unterschriftsleistung vor den Magistraten, auch in Linz, Wels und Steyr; Letzteres nannte er den korrekteren Weg.
Dann machen wir auch vier Prozent für Ampflwang und Rutzenham oder wir machen zwölf bis 18 Prozent mit Unterschriftenleistung vor den Magistraten, auch in Linz, Wels und Steyr. Das wäre der korrektere Weg.
Protokoll der 31. Sitzung des Gemeinderates Linz am 24. Jänner 2019, 24. Jänner 2019, Primärquelle
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24. Jänner 2019
Statut und Gemeinderat
Am 24. Jänner 2019 lehnte der Gemeinderat eine vom Gemeinderat selbst beschlossene Volksbefragung zum LASK-Stadion beim Pichlingersee (NEOS-Antrag) ab; dagegen stimmten nur Grüne (8), NEOS (3) und Gemeinderätin Grünn (KPÖ).
Dem Antrag der NEOS-Gemeinderatsfraktion betreffend eine Volksbefragung bezüglich LASK-Stadion beim Pichlingersee wird aus der in der Vorlage ersichtlichen Begründung nicht Folge gegeben. ... Der Antrag wird bei Gegenstimmen der Fraktionen von Die Grünen (8) und NEOS (3) sowie Gemeinderätin Mag.a Grünn, KPÖ, mit Stimmenmehrheit angenommen.
Protokoll der 31. Sitzung des Gemeinderates Linz am 24. Jänner 2019, 24. Jänner 2019, Primärquelle
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24. Jänner 2019
Volksbefragungen in Linz
Am 24.01.2019 beschloss der Gemeinderat, dem NEOS-Antrag auf Vorbereitung einer Volksbefragung zum LASK-Stadion beim Pichlinger See nicht Folge zu geben; Grüne (8), NEOS (3) und die KPÖ-Gemeinderätin stimmten dagegen.
Der Antrag wird bei Gegenstimmen der Fraktionen von Die Grünen (8) und NEOS (3) sowie Gemeinderätin Mag.a Grünn, KPÖ, mit Stimmenmehrheit angenommen.
Wortprotokoll der 31. Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz am 24.01.2019, 24. Jänner 2019, Primärquelle
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24. Jänner 2019
Volksbefragungen in Linz
Bürgermeister Luger beschrieb im Jänner 2019 die damalige Linzer Regel als 'sehr, sehr, sehr niedrigschwellig': Unterschriften für eine Volksbefragung konnten überall gesammelt werden, ohne dass die Unterstützenden zum Magistrat mussten; in anderen Gemeinden sei persönliches Unterschreiben am Gemeindeamt nötig.
Die Menschen müssen nicht im Magistrat, in den Rathäusern oder in den Bürgerservicestellen unterschreiben. [...] Wenn im konkreten Fall von Linz auf diese sehr, sehr, sehr niedrigschwellige Art und Weise 6100 Unterschriften gesammelt werden
Wortprotokoll der 31. Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz am 24.01.2019, 24. Jänner 2019, Primärquelle
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7. März 2019
Volksbefragungen in Linz
Am 07.03.2019 lehnte der Gemeinderat einen gemeinsamen Antrag von Grünen und NEOS ab, bis zu einer Volksbefragung (spätestens Frühjahr 2020) keine Umwidmung am Pichlinger See vorzunehmen; FPÖ und ÖVP stimmten dagegen, die SPÖ enthielt sich.
Der Antrag wird bei Stimmenthaltung der SPÖ-Fraktion (16) sowie bei Gegenstimmen der Fraktionen von FPÖ (15) und ÖVP (12) mit Stimmenmehrheit abgelehnt.
Wortprotokoll der 32. Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz am 07.03.2019, 7. März 2019, Primärquelle
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11. April 2019
Vergleich mit anderen Städten
Laut Tiroler Tageszeitung vom 11.4.2019 sollten mit der Innsbrucker Stadtrechtsnovelle die Hürden für Bürgerinitiativen steigen: für die Auflage im Rathaus die einfache Wahlzahl statt bisher 200 Unterschriften, für eine verpflichtende Abstimmung die fünffache Wahlzahl statt bisher 2.000. Die Wahlzahl lag 2018 bei ca. 1.200 Stimmen.
Für die Auflage im Rathaus braucht es in Zukunft die einfache Wahlzahl an Unterstützern (derzeit: 200 Unterschriften), während der offiziellen Eintragungsfrist ist die fünffache Wahlzahl nötig, damit es zu einer verpflichtenden Abstimmung kommt (bisher: 2000 Unterstützungen). ... Wahlzahl (2018 ca. 1200 Stimmen)
Tiroler Tageszeitung: Änderung des Stadtrechts: Innsbruck plant 4-Prozent-Hürde, 11. April 2019, Medienbericht oder Studie
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22. August 2019
Volksbefragungen in Linz
Für die Volksbefragung 'Rettet den Pichlinger See' unterschrieben laut Bürgerinitiative über 8.300 Linzerinnen und Linzer; im August 2019 vereinbarten Initiative und Bürgermeister Luger eine Selbstbindung des Gemeinderats zum Schutz des Grüngürtels und im Gegenzug die Zurückziehung des Antrags.
Bürgermeister Klaus Luger wird allen Fraktionen des Gemeinderats vorschlagen, im Gemeinderat eine Selbstbindung zu beschließen. Im Gegenzug wird die Bürgerinitiative den Antrag auf Volksbefragung zurückziehen [...] über 8300 Linzerinnen die für die Volksbefragung unterschrieben haben.
Tips Linz: Grünzug des Pichlinger Sees bleibt geschützt, 23. August 2019, Medienbericht oder Studie
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November 2019
Statut und Gemeinderat
Laut ÖVP-Gemeinderätin Polli war im November 2019 ein ÖVP-Antrag auf ein direktes Anfragerecht von Bürger:innen im Gemeinderat, den Grüne, NEOS und KPÖ unterstützten, an der Enthaltung von SPÖ und FPÖ gescheitert.
Bereits im November hat es einen Antrag der ÖVP auf Ausweitung des Anfragerechts im Linzer Gemeinderat gegeben. Dieser wurde von uns, den Grünen, NEOS und KPÖ befürwortet. Leider haben sich SPÖ und FPÖ der Stimme enthalten, daher wurde dieser Antrag abgelehnt. Dabei ging es um ein direktes Anfragerecht von Bürgerinnen und Bürgern.
Protokoll der 40. Sitzung des Gemeinderates Linz am 23. Jänner 2020, 23. Jänner 2020, Primärquelle
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7. November 2019
Volksbefragungen in Linz
Laut Bürgermeister Luger hätte die Volksbefragung zum Pichlinger See stattfinden müssen, weil genügend Unterschriften gesammelt worden waren; die Initiative zog ihr Verlangen am 1. Oktober 2019 zurück, und der Gemeinderat nahm die Zurückziehung am 07.11.2019 einstimmig zur Kenntnis.
Die Volksbefragung hätte stattfinden müssen, weil genügend Unterschriften gesammelt worden sind. [...] Das ist am 1. Oktober dieses Jahres formal durch deren Zustellungsbevollmächtigten [...] geschehen.
Wortprotokoll der 37. Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz am 07.11.2019, 7. November 2019, Primärquelle
2020
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23. Jänner 2020
Statut und Gemeinderat
Am 23. Jänner 2020 brachten ÖVP, Grüne und NEOS gemeinsam eine Resolution ein, das Anfragerecht nach § 12 StL. 1992 nach dem Vorbild der Landtagsgeschäftsordnung um kurze mündliche und dringliche Anfragen zu erweitern; der Gemeinderat wies sie bei Enthaltung der FPÖ dem Verfassungsausschuss zu.
Mit dem heutigen Antrag möchten wir gemeinsam mit den Grünen und NEOS eine Änderung des Anfragerechts bewirken. ... Die Zuweisung des Antrages an den Ausschuss für Finanzen, Innovation und Verfassung wird bei Stimmenthaltung der FPÖ-Fraktion (14) mit Stimmenmehrheit angenommen.
Protokoll der 40. Sitzung des Gemeinderates Linz am 23. Jänner 2020, 23. Jänner 2020, Primärquelle
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23. Jänner 2020
Statut und Gemeinderat
Am 23. Jänner 2020 teilte Bürgermeister Luger dem Gemeinderat mit, dass das Land Oberösterreich auf eine Aufsichtsbeschwerde der Grünen (eingebracht von Helge Langer) zum Innovationsbüro festgestellt habe, dass von drei Bestellungen eine nicht den Festlegungen des Objektivierungsgesetzes entsprochen habe.
betreffend eine Aufsichtsbeschwerde der Fraktion Der Grünen, eingebracht durch deren Fraktionsvorsitzenden, Herrn Helge Langer ... von drei inkriminierten Bestellungen ... zwei ... formal korrekt gewesen ... eine Position nicht den Festlegungen des Objektivierungsgesetzes entsprochen hätte.
Protokoll der 40. Sitzung des Gemeinderates Linz am 23. Jänner 2020, 23. Jänner 2020, Primärquelle
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5. März 2020
Statut und Gemeinderat
Am 5. März 2020 beschloss der Gemeinderat eine Resolution an die Bundesregierung zur Abschaffung des Proporzsystems für den Stadtsenat (Art. 117 Abs. 5 B-VG) samt Konzept zur Stärkung der Oppositionsrechte im Statut, bei Enthaltung der ÖVP (12) und Gegenstimmen der FPÖ (14).
1. Die Bundesregierung wird ersucht, die Abschaffung des in Art 117 Abs. 5 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) verankerten Proporzsystems für den Gemeindevorstand bzw. Stadtsenat in die Wege zu leiten. 2. ... soll im Verfassungsausschuss ein Konzept zur Umsetzung des Mehrparteiensystems und Stärkung der Oppositionsrechte im Statut der Landeshauptstadt Linz 1992 erarbeitet ... Der Antrag wird bei Stimmenthaltung der ÖVP-Fraktion (12) sowie bei Gegenstimmen der FPÖ-Fraktion (14) mit Stimmenmehrheit angenommen.
Protokoll der 41. Sitzung des Gemeinderates Linz am 5. März 2020, 5. März 2020, Primärquelle
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5. März 2020
Statut und Gemeinderat
KPÖ-Gemeinderätin Gerlinde Grünn kritisierte am 5. März 2020, einzelne Gemeinderät:innen ohne Fraktion hätten kein Antragsrecht, keinen Zugang zu Kontrollamtsberichten und kein Recht auf eine Fragestunde.
Ich möchte nur darauf verweisen, dass es z.B. für einzelne GemeinderätInnen kein Antragsrecht gibt und auch keinen Zugang zu den Kontrollamtsberichten. Es gibt kein Recht, eine Fragestunde zu beanspruchen.
Protokoll der 41. Sitzung des Gemeinderates Linz am 5. März 2020, 5. März 2020, Primärquelle
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2. Juli 2020
Statut und Gemeinderat
Eine Vertreterin des Präsidiums erklärte am 2. Juli 2020 im Gemeinderat, die Zulässigkeitsprüfung stelle nur auf formale Kriterien ab: Ein Antrag sei unzulässig, wenn er den übertragenen Wirkungsbereich betrifft, Bedeckungsvorschlag oder Unterschriften fehlen oder er nicht fristgerecht eingebracht wird; die inhaltliche Rechtmäßigkeit werde nicht geprüft.
Zur Zulässigkeit: Die kann man damit begründen, dass wir bei der Zulässigkeitsprüfung auf formale Kriterien abstellen. Ein Antrag ist daher unzulässig, wenn er den übertragenen Wirkungsbereich betrifft oder wenn formale Kriterien, wie der Bedeckungsvorschlag oder Unterschriften fehlen oder wenn er nicht fristgerecht eingebracht wird. Die Fragen der inhaltlichen Rechtmäßigkeit werden aber bei der Zulässigkeitsprüfung nicht geprüft
Protokoll der 43. Sitzung des Gemeinderates Linz am 2. Juli 2020, 2. Juli 2020, Primärquelle
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6. Oktober 2020
Vergleich mit anderen Städten
Der Verfassungsgerichtshof hob am 6.10.2020 (G 166/2020 ua) Bestimmungen des Vorarlberger Gemeindegesetzes und des Landes-Volksabstimmungsgesetzes als verfassungswidrig auf. Danach konnten Bürger eine für die Gemeinde verbindliche Volksabstimmung erzwingen. Der VfGH sah darin einen unzulässigen Eingriff in das repräsentativ-demokratische System der Gemeindeselbstverwaltung; Anlass war eine Volksabstimmung in Ludesch.
Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des Vlbg GemeindeG und der Landes-VolksabstimmungsG betreffend die Verbindlichkeit einer Gemeindevolksabstimmung gegen den Willen des Gemeinderats ... Unzulässigkeit des Eingriffs in das repräsentativ-demokratische System der Gemeindeselbstverwaltung durch Bindung des Gemeinderats ... an eine Gemeindevolksabstimmung
VfGH 6.10.2020, G 166/2020 ua (G166-168/2020, V340/2020), 6. Oktober 2020, Primärquelle
2021
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21. Jänner 2021
Statut und Gemeinderat
Vizebürgermeister Markus Hein (FPÖ) erklärte am 21. Jänner 2021 die ersten drei Fragen bzw. den Großteil dieser Fragen einer Anfrage von Helge Langer (Grüne) zum Verkehrskonzept für die neue LASK-Arena für unzulässig, weil er weder Mitglied des LASK noch Garagenbetreiber noch bei Raiffeisen tätig sei.
Die ersten drei Fragen bzw. der Großteil dieser Fragen sind unzulässig sind, weil ich weder Mitglied des LASK, noch Garagenbetreiber, noch bei Raiffeisen tätig bin.
Protokoll der 47. Sitzung des Gemeinderates Linz am 21. Jänner 2021, 21. Jänner 2021, Primärquelle
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8. April 2021
Statut und Gemeinderat
Am 8. April 2021 lehnte der Gemeinderat den von den Grünen unterstützten Antrag auf verbindliche 'Leitlinien für BürgerInnenbeteiligung Linz' durch Stimmenthaltung von SPÖ (18) und FPÖ (13) ab; die SPÖ argumentierte, eine verbindliche Grundlage müsse landesgesetzlich geregelt werden.
Das Problem ist, dass das der Linzer Gemeinderat nicht beschließen kann. Kompetenzmäßig müsste so eine verbindliche Grundlage landesgesetzlich geregelt werden. Daher werden wir uns der Stimme enthalten. [...] Der Antrag wird bei Stimmenthaltung der Fraktionen von SPÖ (18) und FPÖ (13) mit Stimmenmehrheit abgelehnt.
Protokoll der 49. Sitzung des Gemeinderates Linz am 8. April 2021, 8. April 2021, Primärquelle
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22. September 2021
Vergleich mit anderen Städten
Im September 2021 lehnte der Salzburger Gemeinderat einen dringlichen Antrag auf eine Bürgerbefragung zum Ausbau der Mönchsberggarage ab, weil die laut Stadtrecht nötige Zweidrittelmehrheit nicht zustande kam. Zuvor hatte die Hauptwahlbehörde im Juli 2021 ein Bürgerbegehren mit mehr als 3.000 Unterschriften aus formalen Gründen abgelehnt.
Im Salzburger Gemeinderat ist am Mittwoch der dringliche Antrag für eine Bürgerbefragung zum umstrittenen Ausbau der Mönchsberggarage abgelehnt worden. Die notwendige Zweidrittelmehrheit konnte nicht erreicht werden. ... im März 2021 die "Plattform Lebendiges Salzburg" mehr als 3.000 Unterschriften für ein Bürgerbegehren ... Die Hauptwahlbehörde der Stadt lehnte den Antrag im Juli 2021 aber aus formaljuristischen Gründen ab.
Salzburg24: Nein für Bürgerbefragung zu Mönchsberggarage, 22. September 2021, Medienbericht oder Studie
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26. September 2021
Vergleich mit anderen Städten
Bei der Gemeinderatswahl am 26.9.2021 waren in Linz (Stadt) 152.604 Personen wahlberechtigt; die Wahlbeteiligung lag bei 57,53 %.
1 Linz (Stadt) 152.604 57,53 -10,24 85.749
Land Oberösterreich, Wahlbericht Gemeinderatswahl 26.9.2021, 2021, Primärquelle
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26. September 2021
Vergleich mit anderen Städten
Bei der Gemeinderatswahl am 26.9.2021 waren in Steyr (Stadt) 28.838 und in Wels (Stadt) 44.660 Personen wahlberechtigt.
1 Steyr (Stadt) 28.838 59,63 -9,16 16.702 ... 1 Wels (Stadt) 44.660 58,35 -12,56 25.404
Land Oberösterreich, Wahlbericht Gemeinderatswahl 26.9.2021, 2021, Primärquelle
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26. September 2021
Volksbefragungen in Linz
Bei der Linzer Gemeinderatswahl 2021 waren 152.604 Personen wahlberechtigt; 4 % davon ergeben die vom Magistrat genannte Hürde von 6.104 Unterstützungen, 2 % ergeben 3.052.
Wahlberechtigte 152.604
Stadt Linz, Linz Zahlen: Gemeinderatswahl 2021, 27. Oktober 2026, Primärquelle
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25. November 2021
Statut und Gemeinderat
Helge Langer (Grüne) brachte am 25. November 2021 erneut einen Antrag auf eine Service- und Koordinationsstelle für Bürgerinitiativen ein; einen gleichlautenden Antrag hatte er bereits 2019 gestellt, der im Verfassungsausschuss nicht enderledigt wurde.
ich habe einen gleichlautenden Antrag bereits 2019 eingebracht. Der wurde damals dem Verfassungsausschuss zugewiesen, dort wurde er diskutiert, aber nicht enderledigt. Deshalb möchte ich ihn heute erneut einbringen
Protokoll der 2. Sitzung des Gemeinderates Linz am 25. November 2021, 25. November 2021, Primärquelle
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16. Dezember 2021
Vergleich mit anderen Städten
Die Grünen-ALG Graz brachten am 16. Dezember 2021 einen Dringlichen Antrag ein. Danach sollte der Gemeinderat das Land Steiermark ersuchen, sich für bessere bundesverfassungsrechtliche Rahmenbedingungen für direkte Demokratie auf Gemeindeebene einzusetzen.
Der Gemeinderat der Stadt Graz ersucht das Land Steiermark am Petitionsweg, sich im kommenden Länder-Dialog mit der Bundesministerin für EU und Verfassung explizit dafür auszusprechen, die bundesverfassungsgesetzlichen Rahmenbedingungen für die Stärkung direkt-demokratischer Instrumente auf Gemeindeebene zu verbessern.
Dringlicher Antrag der Grünen-ALG, GR Kozina: Stärkung der Direkten Demokratie auf Gemeindeebene, 16. Dezember 2021, Grüne Quelle
2022
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26. Juni 2022
Vergleich mit anderen Städten
Bei der Salzburger Bürgerbefragung 'Soll die Mönchsberggarage ausgebaut werden?' am 26.6.2022 stimmten von 113.558 Stimmberechtigten 24.963 ab (22,0 %); 3.878 (15,6 %) stimmten mit Ja, 20.948 (84,4 %) mit Nein.
Bürgerbefragung Mönchsberggarage (26. 6. 2022) Frage: Soll die Mönchsberggarage ausgebaut werden – JA oder NEIN? 113.558 24.963 (22,0 %) 24.826 3.878 (15,6 %) 20.948 (84,4 %)
Stadt Salzburg, Statistik: Bürgerbefragungen (Übersicht), 2023, Primärquelle
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15. Dezember 2022
Statut und Gemeinderat
Am 15. Dezember 2022 lehnte der Gemeinderat den Grünen Antrag auf eine Service- und Koordinationsstelle für Bürger:inneninitiativen durch Stimmenthaltung von SPÖ (21), ÖVP (11) und FPÖ (9) ab; laut Berichterstatter Seeber hatte die Stadt zugleich die Schaffung einer Planstelle als Anlaufstelle angekündigt.
Zum einen – das ist sehr erfreulich – wird die Stadt nun eine Planstelle schaffen, um den Anliegen der Bürger*innen künftig eine Anlaufstelle zu geben. [...] Der Antrag wird bei Stimmenthaltung der Fraktionen von SPÖ (21), ÖVP (11) und FPÖ (9) mit Stimmenmehrheit abgelehnt.
Protokoll der 11. Sitzung des Gemeinderates Linz am 15. Dezember 2022, 15. Dezember 2022, Primärquelle
2023
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30. Jänner 2023
Laut Helge Langer (Jänner 2023) können die Sitzungen des Linzer Gemeinderats auf der städtischen Website jetzt auch als Aufzeichnung nachgesehen werden, und dieser Service geht auch auf die Grüne Forderung zurück, Debatten und Beschlüsse neben der Live-Übertragung dauerhaft als Aufzeichnung zur Verfügung zu stellen.
Dieser Service geht auch auf unsere Forderung zurück, die Debatten und Beschlüsse neben der Live-Übertragung auch als Aufzeichnungen dauerhaft zur Verfügung zu stellen.
Instagram @helgelanger, Beitrag vom 30. Jänner 2023, 30. Jänner 2023, Grüne Quelle
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13. März 2023
Volksbefragungen in Linz
Am 13.03.2023 überreichte ein Vertreter einer Gruppierung beim Magistrat Linz einen Karton mit Unterstützungslisten für eine Volksbefragung zu Autobahnprojekten; die Listen unterstützten laut Text 'eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative und eine vom Gemeinderat zu beschließende Volksbefragung gemäß §§ 68 und 69' mit der Frage nach Einstellung städtischer Zuzahlungen zu Autobahnprojekten.
Beim Magistrat der Stadt Linz wurde am 13.03.2023 von einem Vertreter der Gruppierung zur Abhaltung einer Volksbefragung betreffend Autobahnprojekte auf Linzer Stadtgebiet ein Karton mit Unterstützungslisten überreicht.
LVwG OÖ, Medienmitteilung vom 29.02.2024 zu LVwG-950201-950202 („A 26 – Westring“), 29. Februar 2024, Primärquelle
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12. April 2023
Volksbefragungen in Linz
Laut Magistrat Linz ergab sich die Westring-Hürde von 6.104 gültigen Unterstützungen aus 4 % der 152.604 Wahlberechtigten der Gemeinderatswahl 2021; der Magistrat verlangte die Wahlberechtigung sowohl am Tag der Unterschrift als auch am Tag der Einreichung (13. März 2023).
Für Linz bedeutet das bei 152.604 Wahlberechtigten für die letzte Gemeinderatswahl 2021 eine Zahl von 6.104 Personen. Die Gültigkeit inkludiert die Wahlberechtigung zum Linzer Gemeinderat sowohl am Tag der Unterstützungserklärung als auch zum 13. März, dem Tag der Einbringung aller Unterschriften beim Magistrat.
Tips Linz: Nur 4.872 gültige Unterschriften: Linzer Volksbefragung zur Westring-Autobahn wird nicht durchgeführt, 12. April 2023, Medienbericht oder Studie
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12. April 2023
Volksbefragungen in Linz
Von 9.817 eingereichten Unterstützungserklärungen für die Westring-Volksbefragung erfüllten laut Bürgermeister Klaus Luger (SPÖ) nur 4.872 alle Gültigkeitskriterien; damit war die Hürde von 6.104 nicht erreicht.
Von 9.817 Unterstützungserklärungen erfüllten lediglich 4.872 alle erforderlichen Gültigkeitskriterien. Damit ist die Zahl 6.104 in keinem Fall erreicht.
Tips Linz: Nur 4.872 gültige Unterschriften: Linzer Volksbefragung zur Westring-Autobahn wird nicht durchgeführt, 12. April 2023, Medienbericht oder Studie
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12. Mai 2023
Volksbefragungen in Linz
SPÖ-Fraktionsvorsitzender Stefan Giegler begründete das Nein der SPÖ 2023 damit, dass die Initiative die Voraussetzungen nicht erfüllt habe und die Parteien im Gemeinderat 'nicht das Instrument der Bürgerbeteiligung übernehmen' sollten.
„Die Initiative hat formal die Voraussetzungen zur Einleitung dieser Volksbefragung nicht erfüllt ... „Die im Gemeinderat vertretenen Parteien sollen nun nicht das Instrument der Bürgerbeteiligung übernehmen“, so Giegler weiter.
Tips Linz: Vier Linzer Parteien wollen die Abhaltung einer Volksbefragung zur Bahnhofsautobahn einleiten, 12. Mai 2023, Medienbericht oder Studie
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24. Mai 2023
Volksbefragungen in Linz
Am 24.05.2023 lehnte der Linzer Gemeinderat den Antrag von Grünen, KPÖ, LinzPlus und WANDEL (Berichterstatter Helge Langer) ab, den Verfassungsausschuss mit einer Beschlussvorlage für eine Volksbefragung nach § 68 StL zu Zuzahlungen zu Autobahnprojekten zu beauftragen; dagegen stimmten SPÖ (22), ÖVP (11) und FPÖ (8), MFG (2) und NEOS (2) enthielten sich.
Der Antrag wird bei Stimmenthaltung der Fraktionen von MFG (2) und NEOS (2) bei Gegenstimme von SPÖ (22), ÖVP (11) und FPÖ (8) mehrstimmig abgelehnt.
Wortprotokoll der 14. Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz am 24.05.2023, 24. Mai 2023, Primärquelle
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24. Mai 2023
Volksbefragungen in Linz
GR Helge Langer (Grüne) sagte bei der Antragsbegründung am 24.05.2023, das Prüfungsergebnis des Magistrats (4.872 von 9.817 gültig) sei 'selbstverständlich zu akzeptieren', kritisierte aber Stichtagsregelung, unpräzise Regeln zur elektronischen Abgabe und den Verlust bereits abgegebener Stimmen bei Neustart.
genauer gesagt 4872 von 9817. Nun ist das Prüfungsergebnis selbstverständlich zu akzeptieren, bei der Betrachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben sich aber einige Punkte ... Das betrifft zum einen die Stichtagsregelung ... die Modalitäten für die elektronische Abgabe, die etwas unpräzise gehalten sind, aber auch den Umstand, dass bei einer erneuten Aufnahme der Sammlung, die bereits abgegebenen gültigen Stimmen nicht wieder aktiviert werden können.
Wortprotokoll der 14. Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz am 24.05.2023, 24. Mai 2023, Primärquelle
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1. Juli 2023
Volksbefragungen in Linz
In der bis 30.07.2026 geltenden Fassung (Stand 01.07.2023) verlangte § 68 Abs. 1 StL 1992 lediglich, dass die Volksbefragung 'von 4 %' der Wahlberechtigten der vorangegangenen Gemeinderatswahl 'verlangt' wird; Verfahrensregeln zur Sammlung von Unterschriften enthielt die Bestimmung nicht.
Eine Volksbefragung in diesen Angelegenheiten ist anzuberaumen, wenn dies von 4 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten hinsichtlich einer bestimmten Frage verlangt wird.
RIS: Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, Fassung vom 01.07.2023, 27. Oktober 2026, Primärquelle
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1. Juli 2023
Volksbefragungen in Linz
Bis 30.07.2026 musste ein Antrag auf Bürgerinnen- und Bürger-Initiative in Linz schriftlich eingebracht und von mindestens 2 % der Wahlberechtigten der vorangegangenen Gemeinderatswahl unterschrieben sein; der Bürgermeister hatte unzulässige Anträge binnen zwei Wochen mit Bescheid zurückzuweisen.
Der Antrag muss schriftlich eingebracht werden, die betreffende Angelegenheit genau bezeichnen, hat eine Begründung zu enthalten und muss von mindestens 2 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterschrieben sein. ... Entspricht eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative nicht den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3, so hat sie die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen.
RIS: Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, Fassung vom 01.07.2023, 27. Oktober 2026, Primärquelle
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August 2023
Volksbefragungen in Linz
Bürgermeister Luger erklärte im August 2023, die Stadt habe sich vor dem ersten Bescheid wegen der 'gesetzlich unzureichend und unklar geregelten' Rechtsmaterie beim Land Oberösterreich als Aufsichtsbehörde erkundigt und nach der LVwG-Entscheidung umgehend einen neuen Bescheid erlassen.
gesetzlich unzureichend und unklar geregelten Bereich ... bei der Aufsichtsbehörde – dem Land Oberösterreich – nach deren Rechtsmeinung erkundigt ... umgehend eine neuerliche Prüfung vorgenommen ... ein neuer Bescheid erlassen
MeinBezirk Linz: Landesverwaltungsgericht hebt Bescheid gegen Volksbefragung zum Westring auf, 25. August 2023, Medienbericht oder Studie
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8. August 2023
Volksbefragungen in Linz
Das LVwG OÖ hob mit Entscheidung LVwG-950201 (Medienmitteilung vom 8. August 2023) den Bescheid des Magistrats Linz, der das Westring-Volksbefragungsverlangen mangels 6.104 Unterstützender zurückgewiesen hatte, wegen Unzuständigkeit des Magistrats auf.
Mit Bescheid wies der Magistrat der Stadt Linz das Verlangen auf Durchführung einer Volksbefragung ... als unzulässig zurück, da es das Erfordernis von mindestens 6104 Personen ... nicht erfülle. ... dass der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit des Magistrats der Stadt Linz zu beheben war.
LVwG OÖ, Medienmitteilung vom 8. August 2023 zu LVwG-950201, 8. August 2023, Primärquelle
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8. August 2023
Volksbefragungen in Linz
Nach Ansicht des LVwG OÖ (LVwG-950201) war das Westring-Begehren 2023 nach dem Wortlaut der Listen eine auf eine Volksbefragung gerichtete Bürgerinnen- und Bürger-Initiative, über deren Zulässigkeit nach § 69 StL der Bürgermeister und nicht der Magistrat zu entscheiden hatte.
Aufgrund des Wortlautes der Unterstützungslisten bzw. -erklärungen umfasst nach Ansicht des erkennenden Gerichts das Begehren eine auf eine Volksbefragung gerichtete Bürgerinnen- und Bürger-Initiative. ... dies obliegt dem Bürgermeister der Stadt Linz.
LVwG OÖ, Medienmitteilung vom 8. August 2023 zu LVwG-950201, 8. August 2023, Primärquelle
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26. November 2023
Vergleich mit anderen Städten
Die Bürgerbefragung zum S-LINK in der Stadt Salzburg am 26.11.2023 ging auf einen am 10.8.2023 eingebrachten Antrag zurück, den die Hauptwahlbehörde am 25.9.2023 für zulässig erklärte.
Gemäß § 53g Salzburger Stadtrecht 1966 wird von der Hauptwahlbehörde ... die Durchführung einer Bürgerbefragung über die am 10.8.2023 eingebrachte und mit Bescheid der Hauptwahlbehörde vom 25.9.2023 als zulässig erklärte Bürgerbefragung ... ausgeschrieben. Stichtag: 25.9.2023 Abstimmungstag: 26.11.2023
Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg 2023, 123. Kundmachung: Bürgerbefragung S-LINK, 26. September 2023, Primärquelle
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26. November 2023
Vergleich mit anderen Städten
Bei der Salzburger Bürgerbefragung zum S-LINK am 26.11.2023 stimmten bei 113.578 Stimmberechtigten 25.385 ab (22,4 %); 10.536 (41,7 %) stimmten mit Ja, 14.733 (58,3 %) mit Nein.
Stimmberechtigte abgegebene Stimmen gültig ja nein 113.578 25.385 (22,4 %) 25.269 10.536 (41,7 %) 14.733 (58,3 %)
Stadt Salzburg, Statistik: Bürgerbefragungen (Übersicht), 2023, Primärquelle
2024
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2024
Statut und Gemeinderat
Der Kontrollausschuss befasste sich 2024 nach dem LIVA-Sonderprüfbericht in fünf Sondersitzungen mit den Feststellungen und den mit dem Rücktritt des Bürgermeisters verbundenen Fragen; Vorsitzender war NEOS-Gemeinderat Georg Redlhammer.
Nach Vorlage des Sonderprüfberichtes zur LIVA hat sich der Kontrollausschuss im Berichtsjahr in insgesamt fünf Sondersitzungen mit den Feststellungen und Empfehlungen des Kontrollamtes auseinandergesetzt ... Dank gebührt dem Vorsitzenden Mag. Redlhammer
Kontrollamt der Stadt Linz, Tätigkeitsbericht 2024 (März 2025), März 2025, Primärquelle
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29. Februar 2024
Volksbefragungen in Linz
Im zweiten Verfahren (LVwG-950201-950202) wurde die Zählweise des Magistrats laut LVwG OÖ nach Prüfung der Listen grundsätzlich außer Streit gestellt; da der Vertreter der Gruppierung in der Verhandlung ausdrücklich erklärte, keine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative beantragt zu haben, hob das Gericht den Bescheid des Bürgermeisters auf und stellte das Verfahren ein.
... bei der auch nach Prüfung der Unterschriftslisten und -erklärungen die Zählweise des Magistrats grundsätzlich außer Streit gestellt werden konnte, zum Ergebnis, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war. ... war das auf Beurteilung einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative gerichtete Verfahren einzustellen.
LVwG OÖ, Medienmitteilung vom 29.02.2024 zu LVwG-950201-950202 („A 26 – Westring“), 29. Februar 2024, Primärquelle
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29. Februar 2024
Volksbefragungen in Linz
Nach dem Verfahrensende im Februar 2024 forderte Bürgermeister Luger, dass Unterstützungen landesweit nur noch bei den Magistraten unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises abgegeben werden können; seit dem Oö. GemBBRG 2026 (LGBl. Nr. 55/2026) müssen Unterstützungserklärungen für Volksbefragungen in Linz persönlich beim Magistrat abgegeben werden.
Jede Bürgerin bzw. jeder Bürger ist berechtigt, innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Kundmachung gemäß Abs. 4 beim Magistrat persönlich eine Unterstützungserklärung abzugeben, die in einer Niederschrift festzuhalten ist.
Tips Linz: Beschwerde betreffend Westring-Volksbegehren: Landesverwaltungsgericht stellt Verfahren ein, 29. Februar 2024, Medienbericht oder Studie
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21. März 2024
Statut und Gemeinderat
Stadtrat Michael Raml (FPÖ) erklärte am 21. März 2024, zwei Fragen einer Anfrage von Grünen-Gemeinderat Tomislav Pilipovic zu Kassenarztstellen könnten laut Präsidium nicht beantwortet werden, weil sie nicht im eigenen Wirkungsbereich der Stadt liegen; er nannte danach dennoch seinen Wissensstand (neun ausgeschriebene Kassenarztstellen zu Jahresbeginn).
Gemeinderat Pilipovic hat mir noch zwei weitere Fragen gestellt, die, wie mir das Präsidium mitgeteilt hat, aber nicht im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Linz liegen und daher auch nicht beantwortet werden können.
Protokoll der 21. Sitzung des Gemeinderates Linz am 21. März 2024, 21. März 2024, Primärquelle
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14. April 2024
Vergleich mit anderen Städten
Bei der Innsbrucker Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl am 14. April 2024 waren 100.564 Personen wahlberechtigt (79.776 österreichische Staatsbürger und 20.788 Unionsbürger).
Die Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht erfüllten in Innsbruck nach Abschluss des Wählerverzeichnisses 100.564 Personen. Der Kreis der Wahlberechtigten setzt sich aus 79.776 österreichischen Staatsbürgern und 20.788 Unionsbürgern zusammen.
Stadt Innsbruck, Statistik: Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl 2024, 2024, Primärquelle
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16. Mai 2024
Statut und Gemeinderat
Die bislang letzte Linz-spezifische Statut-Novelle (LGBl. Nr. 36/2024, Initiativantrag Beilage 741/2024 vom 23. Jänner 2024, unterzeichnet von Abgeordneten von ÖVP, FPÖ und SPÖ) erlaubt dem Gemeinderat ab dem Voranschlag 2026, den Kassenkreditrahmen schrittweise auf bis zu 100 % der laufenden Einzahlungen anzuheben, über 80 % nur mit unabhängiger Risikoanalyse.
ab dem Voranschlag 2026 beschließen, den höchstzulässigen Kassenkreditrahmen auf insgesamt bis zu 100% der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit ... anzuheben ... Sofern der Grenzwert auf mehr als 80% ... erhöht werden soll, ist dies nur zulässig, wenn ... eine schriftliche ... Risikoanalyse ... vorliegt. ... Linz, am 23. Jänner 2024
Oö. Landtag Beilage 741/2024, Initiativantrag Statut Linz (Kassenkredite), 23. Jänner 2024, Primärquelle
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23. Mai 2024
Volksbefragungen in Linz
Am 23.05.2024 lehnte der Gemeinderat in geheimer Abstimmung den LinzPlus-Antrag ab, eine Volksbefragung zum Grüngürtel in Auhof einzuleiten; laut Protokoll gab es 27 Enthaltungen und 5 Gegenstimmen. Die geheime Abstimmung wurde bei Enthaltung von SPÖ (21), ÖVP (11) und NEOS (2) beschlossen.
Der Antrag auf geheime Abstimmung wird mehrstimmig angenommen. Enthaltung: SPÖ (21), ÖVP (11), NEOS (2) Der Antrag wird in geheimer Abstimmung mehrstimmig abgelehnt. Enthaltung: 27 Gegenstimmen: 5
Wortprotokoll und Abstimmungsergebnisse der 22. Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz am 23.05.2024, 23. Mai 2024, Primärquelle
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23. Mai 2024
Volksbefragungen in Linz
Bürgermeister Luger kündigte am 23.05.2024 an, die SPÖ werde sich bei der Frage einer vom Gemeinderat beauftragten Volksbefragung zum Grüngürtel Auhof enthalten; die rund 6.200 Unterschriften für eine Bürger-Volksbefragung seien zumutbar, und diese Instrumente seien nicht für Parteien geschaffen.
Das heißt, dass wir mit 6.200 Unterschriften die niedrigste Schwelle haben, um eine Volksbefragung zu erreichen und ich glaube, dass das zumutbar ist. [...] Deshalb werden wir uns bei der Frage, ob eine Volksbefragung im Auftrag des Gemeinderates durchgeführt werden sollte, heute der Stimme enthalten.
Wortprotokoll der 22. Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz am 23.05.2024, 23. Mai 2024, Primärquelle
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27. Juni 2024
Statut und Gemeinderat
Die Zulässigkeitsprüfung des Präsidiums trifft nicht nur die Grünen: Auch Anfragen von ÖVP (Fuchshuber, 9.11.2023), KPÖ (Roth-Schmida, 27.6.2024: Fragen 1 bis 3 und 5 bis 13 unzulässig) und NEOS (Redlhammer, 25.9.2025) wurden ganz oder teilweise für unzulässig erklärt.
Ihre Fragen wurden vom Präsidium sorgfältig auf die Zulässigkeit geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die Fragen eins bis drei sowie fünf bis 13 keine Angelegenheiten der Stadt Linz betreffen ... | Fuchshuber: 'ist die Frage unzulässig - das hat auch das Präsidium festgestellt' | Redlhammer: 'nur die Fragen 1.1 bis 1.5, ... bestätigt wurden'
Protokoll der 23. Sitzung des Gemeinderates Linz am 27. Juni 2024, 27. Juni 2024, Primärquelle
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26. September 2024
Statut und Gemeinderat
Am 26. September 2024 brachten die Grünen eine Resolution an den Landtag ein, das Kontrollamt zu einem unabhängigen Stadtrechnungshof mit verpflichtender Veröffentlichung der Berichte aufzuwerten; der Gemeinderat wies sie mehrheitlich dem Ausschuss zu, die Grünen (10) enthielten sich bei der Zuweisung.
R 13 Transparenz und Kontrolle stärken: ein Stadtrechnungshof mit öffentlichen Berichten für Linz - Resolution. Die Zuweisung des Antrages an den Ausschuss für Wirtschaft, Innovation und Verfassung wird mehrheitlich angenommen. Enthaltung: Die Grünen (10), Gemeinderat Brandstetter
Protokoll der 24. Sitzung des Gemeinderates Linz am 26. September 2024, 26. September 2024, Primärquelle
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12. Dezember 2024
Statut und Gemeinderat
Am 12. Dezember 2024 beschloss der Gemeinderat einstimmig eine überarbeitete Fassung der Grünen Resolution: Der Landtag möge das Kontrollamt zum Stadtrechnungshof aufwerten, Prüfberichte nach Behandlung im Kontrollausschuss zusammengefasst veröffentlichen lassen und die Bezeichnung 'Kontrollamt' durch 'Stadtrechnungshof' ersetzen.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz ersucht den OÖ. Landtag ... das Kontrollamt zu einem Stadtrechnungshof aufgewertet wird. ... Nach seiner Behandlung im Kontrollausschuss ist der jeweilige Prüfbericht zusammengefasst ... im Internet zu veröffentlichen. Weiters soll ... die Bezeichnung 'Kontrollamt' ... durch 'Stadtrechnungshof' ersetzt wird. [...] Der Antrag wird einstimmig angenommen.
Protokoll der 26. Sitzung des Gemeinderates Linz am 12. Dezember 2024, 12. Dezember 2024, Primärquelle
2025
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2025
Vergleich mit anderen Städten
Bei der Wiener Gemeinderatswahl 2025 waren 1.109.936 Personen wahlberechtigt (2020: 1.133.010).
Wahlberechtigte Abgegebene Gültige Ungültige 2025 1.109.936 696.345 62,74% ... 2020 1.133.010 739.485 65,27%
Stadt Wien, Gemeinderatswahl 2025, Endergebnis der Stadtwahlbehörde, 2025, Primärquelle
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2025
Vergleich mit anderen Städten
Mit LGBl Nr 29/2025 führte das Salzburger Stadtrecht Stadtumfragen ein, die auch auf Antrag von 2.000 in der Stadt gemeldeten Personen stattfinden müssen, sowie vom Gemeinderat einzurichtende Bürgerräte aus zufällig ausgewählten gemeldeten Personen.
(2) Eine Stadtumfrage ist auch auf Grundlage eines von mindestens 2.000 teilnahmeberechtigten Personen unterstützten Antrags durchzuführen. ... § 53k Der Gemeinderat kann die Einrichtung von Bürgerräten zu bestimmten Themen der Gemeindevollziehung beschließen. In Bürgerräten diskutieren im Zufallsverfahren ausgewählte Personen, die in der Stadt Salzburg gemeldet sind ... Das Inhaltsverzeichnis und die §§ ... 53j und 53k in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/2025 treten ... in Kraft.
Salzburger Stadtrecht 1966, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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2025
Vergleich mit anderen Städten
Laut Regierungsvorlage zur Salzburger Stadtrechtsnovelle 2025 setzt die Stadt Salzburg pro Bürgerbefragung bzw. Bürgerbegehren etwa 400.000 Euro an Personal- und Sachkosten an.
Nach den Angaben der Stadt sind aktuell etwa 400.000 € an Personal- und Sachkosten je Bürgerbefragung und Bürgerbegehren anzusetzen, für die neu vorgesehenen Instrumente der Stadtumfrage bzw der Bürgerräte liegen keine Angaben der Stadt vor.
Nr. 249 der Beilagen, Salzburger Landtag, 3. Session der 17. GP: Vorlage der Landesregierung zur Änderung des Salzburger Stadtrechts 1966, 2025, Primärquelle
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März 2025
Statut und Gemeinderat
Das in Gemeinderatsprotokollen genannte 'Präsidium', das die Zulässigkeit von Anfragen und Anträgen prüft, ist eine Abteilung der Magistratsdirektion; 2017 war deren Abteilungsleiter in der Gemeinderatssitzung anwesend.
Magistratsdirektion / Abteilung Präsidium ... ; Protokoll 2.3.2017: Der Abteilungsleiter des Präsidiums: MMag. Andreas Atzgerstorfer (Anwesendenliste)
Kontrollamt der Stadt Linz, Tätigkeitsbericht 2024 (März 2025), März 2025, Primärquelle
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24. April 2025
Statut und Gemeinderat
Am 24. April 2025 lehnte der Gemeinderat den gemeinsamen Antrag von Grünen, NEOS, KPÖ, LinzPlus und Gemeinderat Brandstetter ab, Stadtrat Gegenhuber mit einer Machbarkeitsprüfung von Bürgerräten nach Vorarlberger Vorbild (rund 25.000 Euro pro Bürgerrat) zu beauftragen; SPÖ (21), ÖVP (11) und FPÖ (9) enthielten sich.
In diesem Zusammenhang stellen die Gemeinderatsfraktionen der Grünen, NEOS, KPÖ, LinzPlus sowie Gemeinderat Brandstetter folgenden Antrag. [...] Geld: ca. 25.000 Euro pro Bürgerrat [...] J 11 Direkte Demokratie und Partizipation stärken: Bürgerräte für Linz: Der Antrag wird mehrheitlich abgelehnt. Enthaltung: SPÖ (21), ÖVP (11), FPÖ (9)
Protokoll der 29. Sitzung des Gemeinderates Linz am 24. April 2025, 24. April 2025, Primärquelle
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24. April 2025
Statut und Gemeinderat
SPÖ-Gemeinderat Schauberger begründete die Ablehnung der Bürgerräte am 24. April 2025 damit, der Gemeinderat sei selbst das demokratisch legitimierte Gremium und ein Bürgerrat habe keine Kompetenzen; die ÖVP sah Bürgerräte nicht als Aufgabe der kommunalen Ebene.
Das Instrument der Bürgerräte haben wir schon, nämlich in einer sehr vollendeten Form als Gemeinderat. Wir sind demokratisch legitimiert und haben auch Kompetenzen. In einem zusätzlichen Bürgerrat, der eh nichts kann und darf, sehe ich keinen wirklich politischen Sinn. [ÖVP, Hofer:] Wir stellen uns aber schon die Frage, ob es Aufgabe der kommunalen Ebene ist, sich eines solchen Instrumentes zu bedienen.
Protokoll der 29. Sitzung des Gemeinderates Linz am 24. April 2025, 24. April 2025, Primärquelle
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29. April 2025
Volksbefragungen in Linz
Das Bündnis 'Ja! zum Grüngürtel' brachte am 29. April 2025 einen Antrag auf eine Volksbefragung mit über 7.000 Unterschriften ein; die Frage lautete, ob die Stadt die Verbauung des Grüngürtels unterbinden sowie Zuzahlungen zu allen Autobahnprojekten einstellen und das Geld für öffentlichen Verkehr einsetzen solle.
„Ja! Zum Grüngürtel!“ brachte am 29. April 2025 einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung [...] mehr als 7000 Unterschriften
Tips Linz: Stadt Linz prüfte Antrag auf Volksbefragung: Fragestellung unzulässig, 14. Mai 2025, Medienbericht oder Studie
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14. Mai 2025
Volksbefragungen in Linz
Die Stadt Linz wies den Grüngürtel-Antrag Mitte Mai 2025 als unzulässig zurück, weil aus der Fragestellung nicht erkennbar sei, welche Maßnahmen die Stadt im eigenen Wirkungsbereich setzen solle; die Frage sei „missverständlich und irreführend“.
So ist etwa nicht klar, welche Maßnahmen die Stadt Linz im eigenen Wirkungsbereich setzen soll, um die Verbauung des Grüngürtels bzw. der Naherholungsräume zu unterbinden. [...] Die Fragestellung ist in mehreren Punkten missverständlich und irreführend.
Tips Linz: Stadt Linz prüfte Antrag auf Volksbefragung: Fragestellung unzulässig, 14. Mai 2025, Medienbericht oder Studie
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3. Juli 2025
Statut und Gemeinderat
Vizebürgermeister Martin Hajart (ÖVP) gab am 3. Juli 2025 bekannt, das Präsidium habe die Fragen 1 (Gespräche vor dem Abbruch des Radweg-Provisoriums Nibelungenbrücke) und 5 (Lkw-Fahrverbot Rudolfstraße und Nibelungenbrücke) einer Anfrage von Helge Langer für unzulässig beurteilt; eine Begründung nannte er im Protokoll nicht.
Gemäß der Überprüfung der Zulässigkeit der Anfragepunkte wurde vom Präsidium die Zulässigkeit der Fragepunkte 2 bis 4 bestätigt. Die Fragen 1 und 5 wurden hierbei als unzulässig beurteilt.
Protokoll der 31. Sitzung des Gemeinderates Linz am 3. Juli 2025, 3. Juli 2025, Primärquelle
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28. Juli 2025
Statut und Gemeinderat
Mit dem Oö. Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz (LGBl. Nr. 64/2025, ausgegeben am 28. Juli 2025) wurde in § 12 Abs. 3 StL. 1992 eingefügt, dass die Beantwortung einer Anfrage abgelehnt werden kann, soweit eine gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung entgegensteht.
4. § 12 Abs. 3 fünfter Satz lautet: „Ordnungsgemäß eingebrachte Anfragen sind spätestens in der zweitfolgenden Sitzung des Gemeinderats von der bzw. dem Befragten mündlich zu beantworten oder die Beantwortung abzulehnen, wenn und insoweit der Beantwortung eine gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung entgegensteht.“
LGBl. für Oberösterreich Nr. 64/2025, Oö. Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, 28. Juli 2025, Primärquelle
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1. September 2025
Statut und Gemeinderat
Mit LGBl. Nr. 64/2025 (in Kraft ab 1. September 2025) wurde in § 39 Abs. 3 StL. 1992 verankert, dass Prüfberichte des Kontrollamts nach Behandlung im Kontrollausschuss unter Beachtung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen sind; diese Bestimmung kam erst im Verfassungsausschuss (Beilage 1172/2025, 3. Juli 2025) hinzu.
Ergebnisse der Überprüfung der Stadtgebarung sollen in Zukunft nach der Behandlung im Kontrollausschuss (Prüfberichte) bzw. im Gemeinderat (Jahresberichte) unter Beachtung allfällig bestehender Geheimhaltungsverpflichtungen im Internet veröffentlicht werden.
Oö. Landtag Beilage 1172/2025, Bericht des Verfassungsausschusses zum Oö. IFAG, 3. Juli 2025, Primärquelle
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25. September 2025
Statut und Gemeinderat
Bürgermeister Dietmar Prammer (SPÖ) erklärte am 25. September 2025 sieben von acht Fragen einer Anfrage von Helge Langer zur Expert:innengruppe Radweg Nibelungenbrücke für unzulässig, weil sie den übertragenen Wirkungsbereich betreffen; die zulässige Frage 5 (Kostenteilung) beantwortete er mangels Festlegungen nicht.
Bis auf Frage fünf sind alle Fragen unzulässig, weil sie den übertragenen Wirkungsbereich der Stadt betreffen. Zu 5.: Diese Frage betrifft die Privatwirtschaftsverwaltung, daher den eigenen Wirkungsbereich. Sie ist somit grundsätzlich zulässig. Ich kann sie aber leider nicht beantworten, weil bei den ersten Gesprächen diesbezüglich noch keine Festlegungen getroffen wurden.
Protokoll der 32. Sitzung des Gemeinderates Linz am 25. September 2025, 25. September 2025, Primärquelle
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26. September 2025
Statut und Gemeinderat
Laut Geschäftsordnung für den Gemeinderat (GOGR, Stand 26.09.2025) muss ein selbständiger Antrag eines Gemeinderatsmitglieds von einem weiteren Mitglied unterstützt sein; für die Aufnahme eines Gegenstands auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung braucht es drei Mitglieder zwei Wochen vor der Sitzung.
Ein solcher Antrag muss von einem weiteren Mitglied des Gemeinderates oder von einem Stadtrat gemäß § 35 StL 1992 durch eigenhändige oder elektronische Unterfertigung (§ 13a) unterstützt sein ... (4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, einen in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, wenn dies von wenigstens drei Mitgliedern des Gemeinderates ... zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich verlangt wird
Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz (GOGR), konsolidierte Fassung Stand 26.09.2025, 26. September 2025, Primärquelle
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26. September 2025
Statut und Gemeinderat
Laut GOGR § 26 Abs. 3 bringt der Bürgermeister Abänderungs- und Zusatzanträge, die nicht in unmittelbarer Verbindung mit der Hauptsache stehen, nicht zur Abstimmung, sondern verweist sie auf die Einbringung als selbständige Anträge.
(3) Nicht mit der Hauptsache in der geforderten Verbindung stehende Abänderungs- oder Zusatzanträge sind vom Bürgermeister nicht zur Abstimmung zu bringen, sondern zur Einbringung als selbständige Anträge zu verweisen.
Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz (GOGR), konsolidierte Fassung Stand 26.09.2025, 26. September 2025, Primärquelle
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10. Dezember 2025
Statut und Gemeinderat
Dringlichkeitsanträge der Grünen wurde in den geprüften Protokollen regelmäßig einstimmig die Dringlichkeit zuerkannt, etwa am 28. Juni 2018 (Transparenz und Kontrollmöglichkeiten), am 13. März 2025 (LIVA Überstundenregelungen) und am 10. Dezember 2025 (Integrationsvereine).
Bürgermeister Prammer ... Dringlichkeitsantrag der Grünen-Gemeinderatsfraktion betreffend ‚Resolution: Geplanten finanziellen Kahlschlag bei Integrationsvereinen stoppen‘ ... schlägt vor, dem Antrag die Dringlichkeit zuzuerkennen ... Der Vorschlag des Bürgermeisters wird einstimmig angenommen.
Protokoll der 34. Sitzung des Gemeinderates Linz am 10. Dezember 2025, 10. Dezember 2025, Primärquelle
2026
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2026
Vergleich mit anderen Städten
Laut Land Vorarlberg werden seit 2006 auf Gemeinde-, Regional- und Landesebene Bürgerräte durchgeführt; das Land hat insgesamt mehr als 45 Bürgerräte begleitet. Meist nehmen zwölf bis fünfzehn Personen teil.
Seit 2006 werden bei uns auf Gemeindeebene, in Regionen und auf Landesebene Bürgerräte durchgeführt. Insgesamt haben wir mehr als 45 Bürgerräte auf allen politischen Ebenen begleitet. ... Die Teilnehmenden des Bürgerrats, meistens zwölf bis fünfzehn Personen
Land Vorarlberg: Bürgerräte in Vorarlberg, 2026, Primärquelle
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2026
Statut und Gemeinderat
Laut den Erläuterungen der Landesregierung zur Novelle 2026 (Beilage 1393/2026) bleibt die Schwelle von 4 % für eine verpflichtende Volksbefragung in Linz unverändert; Ziel sei ein Antragssystem mit Unterstützungserklärungen nach dem Vorbild von § 38 Oö. Gemeindeordnung.
Abs. 1 wird zu diesem Zweck entsprechend umformuliert; die Schwellen von 4 % (in den Statutarstädten Linz und Wels) bzw. 5 % (in der Statutarstadt Steyr), deren Erreichen Voraussetzung für eine zwingend durchzuführende Volksbefragung ist, bleiben unverändert.
Oö. Landtag Beilage 1393/2026, Regierungsvorlage Oö. GemBBRG 2026, 2026, Primärquelle
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2026
Statut und Gemeinderat
Die Landesregierung begründete den Ausschluss der Volksbefragung über den Weg der Bürger-Initiative damit, dass in der Praxis über eine Bürger-Initiative eine Volksbefragung begehrt worden sei, obwohl beide Instrumente unterschiedliche Quoren haben.
In der Praxis kam es bisweilen vor, dass über den Weg der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative die Beschlussfassung des Gemeinderats zur Durchführung einer Volksbefragung begehrt wurde. Durch die neue Regelung ist dies auf Grund des Umstands, dass es sich dabei um zwei verschiedene Instrumente handelt, denen unterschiedlich hohe Unterstützungsquoren zugrunde gelegt sind, ausgeschlossen.
Oö. Landtag Beilage 1393/2026, Regierungsvorlage Oö. GemBBRG 2026, 2026, Primärquelle
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Jänner 2026
Vergleich mit anderen Städten
Nach der Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung (Jänner 2026) ist ein Bürgerrat zu Angelegenheiten der Landesgesetzgebung oder Landesverwaltung abzuhalten, wenn ihn mindestens 1.000 teilnahmeberechtigte Bürgerinnen und Bürger schriftlich verlangen; teilnahmeberechtigt sind alle Personen ab 16 Jahren mit Hauptwohnsitz in Vorarlberg.
(1) Ein Bürgerrat, der Angelegenheiten der Landesgesetzgebung oder der Landesverwaltung berührt, ist abzuhalten, wenn dies a) von wenigstens 1.000 teilnahmeberechtigten Bürgerinnen und Bürgern unterschriftlich ... verlangt wird ... (3) Teilnahmeberechtigt ... alle Personen eines betroffenen Gebietes, die den Hauptwohnsitz in Vorarlberg haben und das Mindestalter von 16 Jahren erreicht haben.
Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung zur Einberufung und Durchführung eines Bürgerratsprozesses (Jänner 2026), Jänner 2026, Primärquelle
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Jänner 2026
Vergleich mit anderen Städten
Laut Vorarlberger Richtlinie trifft der Bürgerrat keine Entscheidungen, sondern erarbeitet Anregungen und Empfehlungen; er wird nach dem Zufallsprinzip aus dem Melderegister besetzt.
(4) Der Bürgerrat trifft keine Entscheidungen, sondern erarbeitet Anregungen und Empfehlungen ... § 5b (3) Die Auswahl der teilnahmeberechtigten Personen erfolgt nach dem Zufallsprinzip auf Basis des Melderegisters für das betroffene Gebiet.
Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung zur Einberufung und Durchführung eines Bürgerratsprozesses (Jänner 2026), Jänner 2026, Primärquelle
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1. Jänner 2026
Statut und Gemeinderat
Bis zur Novelle LGBl. Nr. 55/2026 verlangte § 69 Abs. 3 StL. 1992 (Fassung vom 01.01.2026) für eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative einen schriftlich eingebrachten Antrag, der von mindestens 2 % der bei der vorangegangenen Gemeinderatswahl Wahlberechtigten unterschrieben sein musste; für die angeschlossenen Unterstützungslisten galten die §§ 4 und 5 Oö. BBRG sinngemäß, eine Wahlrechtsbestätigung war nicht erforderlich.
Der Antrag muss schriftlich eingebracht werden, die betreffende Angelegenheit genau bezeichnen, hat eine Begründung zu enthalten und muss von mindestens 2 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterschrieben sein. [...] Für die dem Antrag angeschlossenen Unterstützungslisten gelten die Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Wahlrechtsbestätigung nicht erforderlich ist.
Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, Fassung vom 01.01.2026 (RIS), 1. Jänner 2026, Primärquelle
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19. März 2026
Statut und Gemeinderat
Bei einer Anfrage von Grünen-Gemeinderat Tobias Reder zu Airbnb-Kurzzeitvermietung erklärte Bürgermeister Prammer am 19. März 2026, Informationen aus Gewerbe- und Ortstaxenverfahren stammten aus dem übertragenen Wirkungsbereich und könnten daher nicht Gegenstand der Anfragebeantwortung sein.
Das Anfragerecht von Gemeinderätinnen und Gemeinderäten ist nach unserem Statut auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt beschränkt. Informationen, die der Stadt ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im übertragenen Wirkungsbereich bekannt sind, können daher weder Gegenstand einer Anfrage noch deren Beantwortung sein. ... Gewerbeordnung ... Ortstaxen ... übertragenen Wirkungsbereich
Protokoll der 37. Sitzung des Gemeinderates Linz am 19. März 2026, 19. März 2026, Primärquelle
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15. April 2026
Volksbefragungen in Linz
Das LVwG OÖ wies laut Medienmitteilung vom 15. April 2026 (LVwG-950230) die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Grüngürtel-Volksbefragung als unbegründet ab: Dem Zustellungsbevollmächtigten fehlten Vertretungsvollmacht, Parteistellung und Beschwerdelegitimation, und die Frage erfülle die Anforderungen an Klarheit und Eindeutigkeit nicht.
Mangels einer entsprechenden Vertretungsvollmacht der unterzeichneten Personengruppe fehlt es der beschwerdeführenden Seite daher schon an der Parteistellung und damit an der Beschwerdelegitimation.
LVwG OÖ, Medienmitteilung vom 15. April 2026 zu LVwG-950230, 15. April 2026, Primärquelle
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15. April 2026
Volksbefragungen in Linz
Die Grüngürtel-Initiative bezeichnete die LVwG-Entscheidung im April 2026 als Fehlentscheidung und kündigte an, rechtlich in die nächste Instanz zu gehen.
gehen somit von einer Fehlentscheidung aus. Somit werden wir rechtlich in die nächste Instanz gehen
Tips Linz: Landesverwaltungsgericht bestätigt: Volksbefragung „Ja! zum Grüngürtel“ unzulässig, 15. April 2026, Medienbericht oder Studie
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15. April 2026
Volksbefragungen in Linz
Bürgermeister Dietmar Prammer (SPÖ) sagte nach der LVwG-Entscheidung im April 2026, die Grüngürtel-Fragestellung sei rechtlich nicht zulässig gewesen, weil sie nicht eindeutig genug formuliert gewesen sei und nicht klar in den Zuständigkeitsbereich der Stadt falle.
Die Fragestellung war rechtlich nicht zulässig, weil sie nicht eindeutig genug formuliert war und nicht klar in den Zuständigkeitsbereich der Stadt fällt.
Tips Linz: Landesverwaltungsgericht bestätigt: Volksbefragung „Ja! zum Grüngürtel“ unzulässig, 15. April 2026, Medienbericht oder Studie
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Juni 2026
Volksbefragungen in Linz
Linzer Initiativen hielten im Juni 2026 eine selbst organisierte, nicht amtliche Befragung zur Grüngürtel-Frage ab; laut Initiativen wurden 309 Stimmzettel abgegeben, davon 288 (93,1 %) Ja und 19 (6,2 %) Nein.
Insgesamt wurden laut Initiativen 309 Stimmzettel abgegeben. Davon entfielen 288 Stimmen (93,1 Prozent) auf „Ja“, 19 Stimmen (6,2 Prozent) auf „Nein“.
Tips Linz: Selbstorganisierte Befragung mit 93 Prozent pro Linzer Grüngürtel, 24. Juni 2026, Medienbericht oder Studie
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8. Juni 2026
Volksbefragungen in Linz
Die Oö. Landesregierung begründete die Neufassung von § 68 der Stadtstatute damit, dass die Bestimmung vergleichsweise wenige Verfahrensregeln enthielt, was in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten führte.
Im Gegensatz zu den §§ 67 und 69 Stadtstatute (betreffend die Volksabstimmung und die Bürgerinnen- und Bürger-Initiative) enthält § 68 Stadtstatute (betreffend die Volksbefragung) vergleichsweise wenig Verfahrensregelungen, was in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten führt.
Oö. Landtag Beilage 1393/2026, Regierungsvorlage Oö. GemBBRG 2026, 8. Juni 2026, Primärquelle
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8. Juni 2026
Volksbefragungen in Linz
Laut Regierungsvorlage blieben die Schwellen für eine verpflichtende Volksbefragung mit der Reform 2026 unverändert: 4 % in Linz und Wels, 5 % in Steyr.
die Schwellen von 4 % (in den Statutarstädten Linz und Wels) bzw. 5 % (in der Statutarstadt Steyr), deren Erreichen Voraussetzung für eine zwingend durchzuführende Volksbefragung ist, bleiben unverändert.
Oö. Landtag Beilage 1393/2026, Regierungsvorlage Oö. GemBBRG 2026, 8. Juni 2026, Primärquelle
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8. Juni 2026
Volksbefragungen in Linz
Nach den Erläuterungen zur Reform 2026 muss eine Person zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Abgabe ihrer Unterstützungserklärung wahlberechtigt sein; der spätere Stichtag der Volksbefragung kann dafür nicht herangezogen werden.
Folglich muss die Antragstellerin bzw. der Antragsteller iSd. Abs. 4 zum Zeitpunkt der Antragstellung und die bzw. der Unterstützende iSd. Abs. 5 zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterstützungserklärung wahlberechtigt sein. Der für die Durchführung der Volksbefragung heranzuziehende Stichtag (§ 38 Abs. 10 Oö. GemO) kann insofern nicht herangezogen werden
Oö. Landtag Beilage 1393/2026, Regierungsvorlage Oö. GemBBRG 2026, 8. Juni 2026, Primärquelle
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28. Juni 2026
Vergleich mit anderen Städten
Bei der Grazer Gemeinderatswahl am 28. Juni 2026 gaben 122.360 Personen ihre Stimme ab; die Wahlbeteiligung betrug 54,17 Prozent, als Zahl der Wahlberechtigten weist das Magazin der Stadt 225.883 aus.
122.360 PERSONEN gaben ihre Stimme ab. Die Wahlbeteiligung betrug 54,17 Prozent – das ist in etwa gleich viel wie im Jahr 2021. 225.883 UNIONSBÜRGER:INNEN mit Hauptwohnsitz Graz waren wahlberechtigt
BIG Bürger:innen-Information Graz, Juli 2026, Juli 2026, Primärquelle
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9. Juli 2026
Statut und Gemeinderat
Die Grünen Linz kritisierten am 10. Juli 2026, dass ÖVP, FPÖ und SPÖ im Landtag beschlossen hätten, dass Unterschriften für eine Volksbefragung nicht mehr im öffentlichen Raum, sondern nur am Magistrat geleistet werden können; Klubobmann Helge Langer nannte das eine massive Hürde für die direkte Demokratie.
Wer Unterschriften für die Abhaltung einer Volksbefragung sammeln möchte, kann dies künftig nicht mehr im öffentlichen Raum tun. Stattdessen müssen Bürger:innen ... zum Magistrat ... Eine diesbezügliche Änderung im Statut der Landeshauptstadt Linz haben ÖVP, FPÖ und SPÖ gestern im Landtag beschlossen. „Mit dieser Verschärfung wird der direkten Demokratie eine massive Hürde in den Weg gestellt." ... kritisiert Klubobmann Helge Langer
Zusätzliche Hürden für Einleitung von Volksbefragungen erschweren direkte Demokratie (Die Grünen Linz), 10. Juli 2026, Grüne Quelle
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9. Juli 2026
Volksbefragungen in Linz
Die Grünen Linz kritisierten am 10.07.2026, dass ÖVP, FPÖ und SPÖ am Vortag im Landtag beschlossen hatten, dass Unterschriften für Volksbefragungen nicht mehr im öffentlichen Raum, sondern nur beim Magistrat geleistet werden können; Klubobmann Helge Langer nannte das eine 'massive Hürde'.
Eine diesbezügliche Änderung im Statut der Landeshauptstadt Linz haben ÖVP, FPÖ und SPÖ gestern im Landtag beschlossen. „Mit dieser Verschärfung wird der direkten Demokratie eine massive Hürde in den Weg gestellt.
Die Grünen Linz: Volksbefragungen: Neue Hürden für Einleitung sind abzulehnen, 10. Juli 2026, Grüne Quelle
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30. Juli 2026
Statut und Gemeinderat
Das Oö. Gemeinde-Bürgerinnen- und Bürgerrechte-Änderungsgesetz 2026 (LGBl. Nr. 55/2026, ausgegeben am 30. Juli 2026, Regierungsvorlage Beilage 1393/2026, Ausschussbericht Beilage 1414/2026, 46. Landtagssitzung) schreibt für Linz vor, dass Anträge und Unterstützungserklärungen für eine Volksbefragung persönlich beim Magistrat abzugeben und dort niederschriftlich festzuhalten sind.
(4) Jede Bürgerin bzw. jeder Bürger kann beim Magistrat persönlich einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung über eine bestimmte Frage einbringen, der in einer Niederschrift festzuhalten ist. ... (5) ... beim Magistrat persönlich eine Unterstützungserklärung abzugeben, die in einer Niederschrift festzuhalten ist.
Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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30. Juli 2026
Statut und Gemeinderat
Für die Bürgerinnen- und Bürger-Initiative gilt seit LGBl. Nr. 55/2026 dasselbe Verfahren mit persönlicher Unterstützung am Magistrat, wobei die Frist acht Wochen beträgt; über eine Bürger-Initiative darf zudem keine Volksbefragung mehr herbeigeführt werden.
(3) Jede Bürgerin bzw. jeder Bürger kann beim Magistrat persönlich einen Antrag auf Durchführung einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative einbringen, der in einer Niederschrift festzuhalten ist. ... § 68 Abs. 4 bis 7 erster Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Frist für die Abgabe von Unterstützungserklärungen acht Wochen beträgt
Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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30. Juli 2026
Volksbefragungen in Linz
Das Oö. Gemeinde-Bürgerinnen- und Bürgerrechte-Änderungsgesetz 2026 (LGBl. Nr. 55/2026), das §§ 68 und 69 StL 1992 neu fasste und § 67 in einzelnen Absätzen änderte, wurde am 30. Juli 2026 kundgemacht und trat mit Ablauf dieses Tages in Kraft; es ging auf die Regierungsvorlage Beilage 1393/2026 zurück und wurde in der 46. Landtagssitzung beschlossen.
Jahrgang 2026 Ausgegeben am 30. Juli 2026 [...] Nr. 55 Landesgesetz: Oö. Gemeinde-Bürgerinnen- und Bürgerrechte-Änderungsgesetz 2026 - Oö. GemBBRG 2026 (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1393/2026, Ausschussbericht Beilage Nr. 1414/2026, 46. Landtagssitzung) [...] Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
LGBl. für Oberösterreich Nr. 55/2026 (Oö. GemBBRG 2026), 30. Juli 2026, Primärquelle
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30. Juli 2026
Volksbefragungen in Linz
Laut Übergangsbestimmung gilt das GemBBRG 2026 nicht für Volksbefragungen, die bei Inkrafttreten bereits beantragt oder beschlossen waren, und nicht für Bürgerinitiativen, für die bereits Unterschriften geleistet worden waren.
Auf Volksbefragungen, deren Durchführung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits beantragt oder beschlossen wurde, sowie auf Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetztes bereits Unterschriften geleistet wurden, ist dieses Landesgesetz nicht anzuwenden.
LGBl. für Oberösterreich Nr. 55/2026 (Oö. GemBBRG 2026), 30. Juli 2026, Primärquelle
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31. Juli 2026
Volksbefragungen in Linz
Seit 31.07.2026 ist nach § 68 Abs. 1 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL 1992) eine Volksbefragung anzuberaumen, wenn ein Antrag zu einer bestimmten Frage von 4 % der Anzahl der für die vorangegangene Gemeinderatswahl Wahlberechtigten unterstützt wird.
Eine Volksbefragung in diesen Angelegenheiten ist anzuberaumen, wenn dies hinsichtlich einer bestimmten Frage gemäß Abs. 4 beantragt und dieser Antrag von 4 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterstützt wird.
RIS: Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, Fassung vom 27.10.2026, 27. Oktober 2026, Primärquelle
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31. Juli 2026
Volksbefragungen in Linz
Nach § 68 Abs. 4 StL 1992 (seit 31.07.2026) kann jede Bürgerin bzw. jeder Bürger den Antrag auf eine Volksbefragung nur persönlich beim Magistrat einbringen; ohne Zurückweisungsbescheid muss der Bürgermeister spätestens zwei Wochen danach Frage, Mindestzahl und Vorgang an der Amtstafel kundmachen.
Jede Bürgerin bzw. jeder Bürger kann beim Magistrat persönlich einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung über eine bestimmte Frage einbringen, der in einer Niederschrift festzuhalten ist. Sofern kein Bescheid nach Abs. 6 erlassen wird, sind spätestens zwei Wochen nach der Einbringung dieses Antrags der Wortlaut der Frage, die erforderliche Mindestzahl ... und der dabei einzuhaltende Vorgang von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister an der Amtstafel der Stadt Linz kundzumachen.
RIS: Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, Fassung vom 27.10.2026, 27. Oktober 2026, Primärquelle
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31. Juli 2026
Volksbefragungen in Linz
Seit 31.07.2026 können Unterstützungserklärungen für eine Volksbefragung in Linz nur innerhalb von vier Wochen ab der Kundmachung und nur persönlich beim Magistrat abgegeben werden; der Bürgermeister prüft sie spätestens am übernächsten Tag.
Jede Bürgerin bzw. jeder Bürger ist berechtigt, innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Kundmachung gemäß Abs. 4 beim Magistrat persönlich eine Unterstützungserklärung abzugeben, die in einer Niederschrift festzuhalten ist. Die Unterstützungserklärungen sind jeweils spätestens am übernächsten Tag nach Errichtung der Niederschrift von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister zu überprüfen
RIS: Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, Fassung vom 27.10.2026, 27. Oktober 2026, Primärquelle
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31. Juli 2026
Volksbefragungen in Linz
Entspricht ein Volksbefragungsantrag nicht den Erfordernissen, muss ihn der Bürgermeister binnen zwei Wochen nach Einlangen bzw. nach Ablauf der Vierwochenfrist mit Bescheid als unzulässig zurückweisen; über Beschwerden entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate (§ 68 Abs. 6 StL 1992 seit 31.07.2026).
hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister den Antrag binnen zwei Wochen nach Einlangen bzw. im Fall des Abs. 5 binnen zwei Wochen nach Ablauf der vierwöchigen Frist mit schriftlichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. Über Beschwerden gegen solche Bescheide entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate.
RIS: Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, Fassung vom 27.10.2026, 27. Oktober 2026, Primärquelle
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31. Juli 2026
Volksbefragungen in Linz
Ist die Mindestzahl an Unterstützungen erreicht, muss der Linzer Gemeinderat in der darauffolgenden Sitzung, spätestens nach sechs Wochen, die Durchführung der Volksbefragung beschließen (§ 68 Abs. 8 StL 1992 seit 31.07.2026).
Nach Errichtung jener Niederschrift, durch welche die zur Durchführung der Volksbefragung erforderliche Mindestzahl gemäß Abs. 4 erreicht wird, hat der Gemeinderat in der darauffolgenden Sitzung, spätestens jedoch nach sechs Wochen, die Durchführung der Volksbefragung zu beschließen.
RIS: Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, Fassung vom 27.10.2026, 27. Oktober 2026, Primärquelle
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31. Juli 2026
Volksbefragungen in Linz
Das Ergebnis einer Linzer Volksbefragung ist im Amtsblatt kundzumachen und die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung zu setzen; eine Bindung des Gemeinderats an das Ergebnis sieht § 68 Abs. 10 StL 1992 nicht vor.
Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat das Ergebnis der Volksbefragung unverzüglich im Amtsblatt der Stadt Linz kundzumachen und die Angelegenheit, die Gegenstand der Volksbefragung war, in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderats aufzunehmen.
RIS: Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, Fassung vom 27.10.2026, 27. Oktober 2026, Primärquelle
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31. Juli 2026
Volksbefragungen in Linz
Nicht Gegenstand einer Linzer Volksbefragung können Bestellung und Wahl von Gemeindeorganen, Angelegenheiten der Gemeindebediensteten sowie Angelegenheiten sein, die ausschließlich eine konkrete individuelle behördliche Entscheidung betreffen (§ 68 Abs. 2 StL 1992).
Die Bestellung und die Wahl von Organen der Gemeinde, Angelegenheiten der Bediensteten der Gemeinde sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.
RIS: Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, Fassung vom 27.10.2026, 27. Oktober 2026, Primärquelle
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31. Juli 2026
Volksbefragungen in Linz
Eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative nach § 69 StL 1992 (Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Gemeinderatsbeschlüssen) braucht die Unterstützung von 2 % der bei der vorangegangenen Gemeinderatswahl Wahlberechtigten; seit 31.07.2026 kann die Herbeiführung einer Volksbefragung mittels Gemeinderatsbeschluss nicht Gegenstand einer solchen Initiative sein.
Die Bestellung und die Wahl von Organen der Stadt, die Herbeiführung einer Volksbefragung mittels eines Gemeinderatsbeschlusses, Angelegenheiten der Bediensteten der Stadt sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative sein.
RIS: Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, Fassung vom 27.10.2026, 27. Oktober 2026, Primärquelle
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31. Juli 2026
Volksbefragungen in Linz
Für die Bürgerinnen- und Bürger-Initiative gilt seit 31.07.2026 dasselbe Verfahren wie für die Volksbefragung (persönlich beim Magistrat), jedoch mit einer Frist von acht Wochen für Unterstützungserklärungen; ein zulässiger Antrag ist in die nächste Gemeinderatssitzung aufzunehmen.
Jede Bürgerin bzw. jeder Bürger kann beim Magistrat persönlich einen Antrag auf Durchführung einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative einbringen ... Im Übrigen gelten für das Antrags- und Überprüfungsverfahren ... § 68 Abs. 4 bis 7 erster Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Frist für die Abgabe von Unterstützungserklärungen acht Wochen beträgt ... (4) Jeder Antrag, der den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3 entspricht, ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderats aufzunehmen.
RIS: Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, Fassung vom 27.10.2026, 27. Oktober 2026, Primärquelle
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31. Juli 2026
Volksbefragungen in Linz
Seit 31.07.2026 besteht bei Linzer Volksabstimmungen und (über § 68 Abs. 9) Volksbefragungen keine Verpflichtung, den Wahlberechtigten eine amtliche Wahlinformation zuzustellen.
keine Verpflichtung besteht, den Wahlberechtigten eine amtliche Wahlinformation zuzustellen
RIS: Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, Fassung vom 27.10.2026, 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Vergleich mit anderen Städten
Im Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (Fassung vom 27.10.2026) ist eine Volksbefragung anzuberaumen, wenn ein Antrag von 4 % der Anzahl der für die vorangegangene Gemeinderatswahl Wahlberechtigten unterstützt wird.
Eine Volksbefragung in diesen Angelegenheiten ist anzuberaumen, wenn dies hinsichtlich einer bestimmten Frage gemäß Abs. 4 beantragt und dieser Antrag von 4 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterstützt wird.
Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Vergleich mit anderen Städten
Ein Antrag auf Bürgerinnen- und Bürger-Initiative in Linz muss von 2 % der Anzahl der für die vorangegangene Gemeinderatswahl Wahlberechtigten unterstützt werden.
Ein Antrag auf Bürgerinnen- und Bürger-Initiative muss von 2 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterstützt werden.
Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Vergleich mit anderen Städten
Im Statut für die Stadt Wels 1992 ist eine Volksbefragung anzuberaumen, wenn ein Antrag von 4 % der Anzahl der für die vorangegangene Gemeinderatswahl Wahlberechtigten unterstützt wird (gleicher Prozentsatz wie in Linz).
Eine Volksbefragung in diesen Angelegenheiten ist anzuberaumen, wenn dies hinsichtlich einer bestimmten Frage gemäß Abs. 4 beantragt und dieser Antrag von 4 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterstützt wird.
Statut für die Stadt Wels 1992, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Vergleich mit anderen Städten
Im Statut für die Stadt Steyr 1992 ist eine Volksbefragung anzuberaumen, wenn ein Antrag von 5 % der Anzahl der für die vorangegangene Gemeinderatswahl Wahlberechtigten unterstützt wird, also ein höherer Prozentsatz als in Linz und Wels.
Angelegenheiten ist anzuberaumen, wenn dies hinsichtlich einer bestimmten Frage gemäß Abs. 4 beantragt und dieser Antrag von 5 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterstützt wird.
Statut für die Stadt Steyr 1992, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Vergleich mit anderen Städten
Nach der Oö. Gemeindeordnung 1990 brauchen Volksbefragungsanträge in Gemeinden mit mehr als 10.000 Wahlberechtigten Unterstützungserklärungen von 9 % der Wahlberechtigten, wobei 1.400 Unterstützungen jedenfalls ausreichen; in Gemeinden mit 1.000 bis 10.000 Wahlberechtigten 15 % (höchstens 900), in Gemeinden bis 1.000 Wahlberechtigten 18 % (mindestens 50, höchstens 150).
3. in Gemeinden mit mehr als 10.000 für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten: Unterstützungserklärungen durch 9 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten, wobei eine Unterstützung durch 1.400 Personen jedenfalls ausreicht.
Oö. Gemeindeordnung 1990, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Vergleich mit anderen Städten
Nach der Oö. Gemeindeordnung 1990 muss ein Antrag auf Bürgerinnen- und Bürger-Initiative von 2 % der Wahlberechtigten der vorangegangenen Gemeinderatswahl, mindestens aber von 25 Personen unterstützt werden; er ist in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen.
Ein Antrag auf Bürgerinnen- und Bürger-Initiative muss von 2 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindemitglieder, mindestens aber von 25 Personen, unterstützt werden.
Oö. Gemeindeordnung 1990, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Vergleich mit anderen Städten
Nach der Oö. Gemeindeordnung 1990 müssen Unterstützungserklärungen für einen Volksbefragungsantrag innerhalb von vier Wochen ab Kundmachung persönlich beim Gemeindeamt abgegeben und in einer Niederschrift festgehalten werden.
Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied ist berechtigt, innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Kundmachung gemäß Abs. 4 beim Gemeindeamt persönlich eine Unterstützungserklärung abzugeben, die in einer Niederschrift festzuhalten ist.
Oö. Gemeindeordnung 1990, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Vergleich mit anderen Städten
In der Steiermark (gilt auch für Graz) ist eine Volksbefragung in der Gemeinde durchzuführen, wenn sie von mindestens 10 v.H. oder 10.000 der für die Gemeinderatswahl Stimmberechtigten oder vom Gemeinderat verlangt wird.
(4) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie a) von mindestens 10 v.H. oder 10.000 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten, b) für einen Teil der Gemeinde von mindestens 10 v.H., jedoch nicht weniger als 30 ... c) vom Gemeinderat verlangt wird.
Steiermärkisches Volksrechtegesetz, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Vergleich mit anderen Städten
In der Steiermark ist das Ergebnis einer Gemeinde-Volksbefragung zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans zu machen; eine rechtliche Bindung an das Ergebnis sieht das Gesetz nicht vor.
(1) Ist das Verfahren abgeschlossen, ist das Ergebnis der Volksbefragung zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde zu machen.
Steiermärkisches Volksrechtegesetz, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Vergleich mit anderen Städten
In der Steiermark liegt eine Gemeinde-Initiative vor, wenn sie von mindestens 10 v.H. oder 10.000 der Stimmberechtigten unterstützt wird; das zuständige Organ muss sie innerhalb eines Jahres behandeln und darüber entscheiden.
(4) Eine Initiative liegt vor, wenn sie a) von mindestens 10 v.H. oder 10.000 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten ... (1) Das zuständige Organ der Gemeinde hat die Initiative innerhalb eines Jahres geschäftsordnungsmäßig zu behandeln und jedenfalls darüber zu entscheiden.
Steiermärkisches Volksrechtegesetz, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Vergleich mit anderen Städten
In der Steiermark kann eine Gemeinde-Volksabstimmung über einen Gemeinderatsbeschluss nur stattfinden, wenn der Gemeinderat dies gleichzeitig mit dem Beschluss selbst beschließt; dann entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültigen Stimmen.
In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. (2) Beschlüsse des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn dies der Gemeinderat gleichzeitig mit der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses beschließt.
Steiermärkisches Volksrechtegesetz, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Vergleich mit anderen Städten
In steirischen Gemeinden einschließlich Graz sind Gemeindeversammlungen mindestens jährlich und jedenfalls auf Antrag von mindestens 5 v.H. der Stimmberechtigten vom Bürgermeister abzuhalten.
(2) Gemeindeversammlungen sind mindestens jährlich und jedenfalls auf Antrag von mindestens 5 v.H. der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten vom Bürgermeister abzuhalten.
Steiermärkisches Volksrechtegesetz, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Vergleich mit anderen Städten
In Wien ist eine Volksbefragung durchzuführen, wenn der Gemeinderat dies beschließt oder 5 v.H. der bei der letzten Gemeinderatswahl Wahlberechtigten dies verlangen.
(3) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn dies der Gemeinderat beschließt oder von der erforderlichen Mindestanzahl wahlberechtigter Gemeindemitglieder verlangt wird. Die Mindestanzahl beträgt 5 v. H. der bei der letzten Gemeinderatswahl wahlberechtigt gewesenen Gemeindemitglieder.
Wiener Stadtverfassung, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Vergleich mit anderen Städten
Eine Wiener Volksbefragung gilt als bejaht, wenn mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf 'ja' lautet; das Ergebnis ist dem Gemeinderat zur Behandlung in der nächsten Sitzung zuzuleiten und bindet ihn nicht.
(2) Die gestellte Frage gilt als bejaht, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „ja“ lautet. ... (3) Das Ergebnis der Volksbefragung ist dem Gemeinderat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung in der nächsten Sitzung zuzuleiten.
Wiener Stadtverfassung, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Vergleich mit anderen Städten
In Wien kann nur der Gemeinderat eine verbindliche Volksabstimmung beschließen. Angenommen ist eine Vorlage, wenn sich mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten beteiligt und mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf 'ja' lautet; das Ergebnis gilt dann als Gemeinderatsbeschluss.
§ 112e (1) Der Gemeinderat kann beschließen, daß in einzelnen, ihm zur Entscheidung vorliegenden Angelegenheiten ... durch eine Abstimmung der wahlberechtigten Gemeindemitglieder entschieden wird. ... § 112g (1) Die Annahme ist gegeben, wenn bei einer Beteiligung von wenigstens der Hälfte der nach der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 wahlberechtigten Gemeindemitglieder mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „ja“ lautet. ... (2) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist einem gültig gefaßten Gemeinderatsbeschluß gleichzuhalten
Wiener Stadtverfassung, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Vergleich mit anderen Städten
In Wien ist eine Bezirks-Bürgerversammlung abzuhalten, wenn die Bezirksvertretung sie beschließt, ein Fünftel ihrer Mitglieder sie verlangt oder eine Mindestanzahl wahlberechtigter Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks sie verlangt. Diese Mindestanzahl beträgt 5 Prozent der bei der letzten Volkszählung festgestellten Einwohnerzahl des Bezirks.
Eine Bürgerversammlung ist ferner abzuhalten, wenn eine Mindestanzahl von Einwohnern (§ 61 Abs. 1) des Bezirkes, die zum Gemeinderat wahlberechtigt sind oder im Falle des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft wahlberechtigt wären, dies verlangt. Die Mindestanzahl beträgt 5 v. H. der bei der letzten ordentlichen oder außerordentlichen Volkszählung festgestellten Anzahl von Einwohnern des Bezirkes.
Wiener Stadtverfassung, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Vergleich mit anderen Städten
In Wien sind Petitionen, die von mindestens 500 Personen ab 16 Jahren mit Hauptwohnsitz in Wien unterschrieben sind und eine Angelegenheit der Gemeindeverwaltung betreffen, vom Petitionsausschuss des Gemeinderates zu behandeln.
§ 1. (1) Petitionen, die 1. von mindestens 500 Personen unterfertigt sind, die zum Zeitpunkt des Einlangens der Unterfertigung beim Magistrat das 16. Lebensjahr vollendet und im Gebiet der Stadt Wien ihren Hauptwohnsitz haben, und 2. eine Angelegenheit der Verwaltung der Gemeinde einschließlich der Bezirke betreffen, sind von dem für Petitionen zuständigen Gemeinderatsausschuss (Petitionsausschuss) zu behandeln.
Gesetz über Petitionen in Wien, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Vergleich mit anderen Städten
Die Einbringerin oder der Einbringer einer Wiener Petition erhält in einer öffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses 10 Minuten Redezeit und insgesamt weitere 30 Minuten für Fragen der Ausschussmitglieder.
Der einbringenden Person ist zur Vorstellung des Petitionsinhaltes eine Redezeit von 10 Minuten einzuräumen. Insgesamt weitere 30 Minuten sind der einbringenden Person zur Beantwortung von Fragen der Mitglieder des Petitionsausschusses zur Verfügung zu stellen.
Gesetz über Petitionen in Wien, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Vergleich mit anderen Städten
In der Stadt Salzburg ist eine Bürgerbefragung auf Beschluss des Gemeinderates, auf Anordnung des Bürgermeisters oder auf Antrag von mindestens 2.000 Berechtigten durchzuführen; zielt sie auf einen bestimmten Gemeinderatsbeschluss, gilt sie als Bürgerbegehren.
(2) Eine Bürgerbefragung ist auf Beschluß des Gemeinderates, auf Anordnung des Bürgermeisters oder auf einen von mindestens 2.000 hiezu berechtigten Personen unterstützten Antrag durchzuführen. Hat im letzteren Fall die Befragung eine bestimmte Beschlußfassung des Gemeinderates zum Gegenstand ..., gilt sie als Bürgerbegehren.
Salzburger Stadtrecht 1966, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Vergleich mit anderen Städten
In Salzburg werden die Unterstützungserklärungen für eine Bürgerbefragung in Listen zusammengefasst (Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Hauptwohnsitzadresse, datierte Unterschrift). Erklärungen, die bei Einbringung des Antrags bereits länger als sechs Monate zurückliegen, gelten als nicht beigesetzt. Eine Vorprüfung der inhaltlichen Zulässigkeit kann ab 200 gültigen Unterstützungserklärungen beantragt werden.
Die in Listen zusammenzufassenden Unterstützungserklärungen haben den unterstützten Antrag zweifelsfrei zu bezeichnen und den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum und die Hauptwohnsitzadresse (Straße, Hausnummer) jeder den Antrag unterstützenden Person zu enthalten und sind von dieser unter Beisetzung des Datums zu unterfertigen.
Salzburger Stadtrecht 1966, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Vergleich mit anderen Städten
Wird in Salzburg ein Bürgerbegehren mehrheitlich bejaht, muss der Gemeinderat darüber in öffentlicher Sitzung beraten und beschließen; verbindlich ist das Ergebnis nicht.
Wird bei einem Bürgerbegehren die Frage, ob ein bestimmter Beschluß des Gemeinderates gefaßt werden soll, mehrheitlich bejaht, so bildet dies einen Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung des Gemeinderates in öffentlicher Sitzung.
Salzburger Stadtrecht 1966, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Vergleich mit anderen Städten
Das Salzburger Stadtrecht kennt eine verbindliche Bürgerabstimmung, die allerdings nur der Gemeinderat selbst auslösen kann. Lautet die unbedingte Mehrheit auf 'Nein', darf der Beschluss nicht vollzogen werden. Beschlüsse über eine wesentliche Änderung des Schutzes der stadtbildprägenden Stadtlandschaften müssen jedenfalls einer Bürgerabstimmung unterzogen werden.
(1) Beschlüsse des Gemeinderates können, wenn es dieser beschließt, zum Gegenstand einer Bürgerabstimmung gemacht werden. ... Beschlüsse des Gemeinderates über eine wesentliche Änderung des beschlossenen Schutzes der für das Stadtbild prägenden Stadtlandschaften ... sind jedenfalls einer Bürgerabstimmung zu unterziehen. ... § 53c (1) Lautet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Nein“, darf der der Abstimmung unterzogene Beschluß nicht mehr vollzogen werden.
Salzburger Stadtrecht 1966, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Vergleich mit anderen Städten
In Innsbruck kann eine Volksbefragung nur durchgeführt werden, wenn der Gemeinderat dies mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt; ein Initiativrecht der Bürger auf eine Volksbefragung gibt es nicht.
§ 43 (2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn es der Gemeinderat mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.
Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Vergleich mit anderen Städten
In Innsbruck gilt die Frage einer Volksbefragung nur dann als bejaht, wenn mehr als die Hälfte aller Stimmberechtigten, nicht nur der Abstimmenden, gültig mit 'Ja' stimmt; dasselbe gilt sinngemäß für Abstimmungen über Bürgerinitiativen.
§ 47 (2) Die der Volksbefragung zugrunde gelegte Frage gilt als bejaht, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten gültig mit „Ja“ gestimmt hat. ... § 48 (1) Für die Ermittlung des Ergebnisses der Abstimmung über eine Bürgerinitiative gilt § 47 sinngemäß
Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Vergleich mit anderen Städten
Eine Innsbrucker Bürgerinitiative braucht bei Einbringung Unterschriften in Höhe der Wahlzahl der letzten Gemeinderatswahl. Innerhalb von vier Wochen müssen sich ihr so viele Wahlberechtigte anschließen, wie die fünffache Wahlzahl beträgt; sonst wird sie abgewiesen, andernfalls kommt es zu einer Abstimmung.
§ 44 (2) e) von mindestens so vielen zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterschrieben sein, wie die Wahlzahl ... betragen hat. ... (6) ... binnen vier Wochen ab dem Tag der Kundmachung ... (7) Haben sich der Bürgerinitiative innerhalb der Frist nach Abs. 6 nicht so viele wahlberechtigte Gemeindebürger angeschlossen wie die fünffache Wahlzahl ... so hat der Bürgermeister die Bürgerinitiative binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.
Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Vergleich mit anderen Städten
In Innsbruck sind Petitionen, die von so vielen Wahlberechtigten unterschrieben sind, wie die Wahlzahl der letzten Gemeinderatswahl beträgt, wie ein Antrag eines Gemeinderatsmitglieds zu behandeln und spätestens in der übernächsten Sitzung vorzulegen.
§ 49 (3) Petitionen, die ... b) von mindestens so vielen zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterschrieben sein, wie die Wahlzahl ... bei der letzten Wahl des Gemeinderates betragen hat, sind zudem wie ein Antrag eines Mitgliedes des Gemeinderates im Gemeinderat zu behandeln und dem Gemeinderat spätestens in der übernächsten der Einbringung der Petition nachfolgenden Sitzung durch den Bürgermeister vorzulegen.
Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Vergleich mit anderen Städten
Das Innsbrucker Stadtrecht sieht eine dialogorientierte Bürgerbeteiligung mit Zufallsauswahl aus dem Zentralen Melderegister vor; darüber entscheidet der Stadtsenat, und das Ergebnis ist für die Organe der Stadt nicht bindend.
Die Entscheidung über die Durchführung einer dialogorientierten Bürgerbeteiligung obliegt dem Stadtsenat. Für eine dialogorientierte Bürgerbeteiligung können Personen nach bestimmten Kriterien nach dem Zufallsprinzip aus dem Zentralen Melderegister ausgewählt werden. ... Das Ergebnis der dialogorientierten Bürgerbeteiligung ist für die zuständigen Organe der Stadt nicht bindend.
Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Vergleich mit anderen Städten
Nach dem Vorarlberger Gemeindegesetz ist eine Volksbefragung anzuordnen, wenn sie gestaffelt verlangt wird: 20 % der ersten 1.500 Stimmberechtigten, zuzüglich 15 % der nächsten 1.500 und 10 % aller weiteren. Lehnt die Gemeindevertretung ein von mindestens 25 % gestelltes Volksbegehren ab, folgt eine Volksbefragung.
§ 23 (2) Eine Volksbefragung ist durch Verordnung des Bürgermeisters anzuordnen, wenn es die Gemeindevertretung beschließt oder es mindestens von einer Zahl an Stimmberechtigten ... verlangt wird ... a) für die ersten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 20 % davon; zuzüglich b) für die nächsten bis zu 1.500 ...: 15 % davon; zuzüglich c) ... 10 % davon. § 21 (4) Lehnt es die Gemeindevertretung ab, einem Volksbegehren, das von wenigstens 25 % der Stimmberechtigten der Gemeinde gestellt wurde, Rechnung zu tragen, so ist es einer Volksbefragung zu unterziehen.
Vorarlberger Gemeindegesetz, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Vergleich mit anderen Städten
Nach dem VfGH-Erkenntnis 2020 muss ein Antrag auf Gemeinde-Volksabstimmung in Vorarlberg (gleiche gestaffelte Hürde) von der Gemeindevertretung nur behandelt werden; anzuordnen ist die Volksabstimmung erst, wenn die Gemeindevertretung sie beschließt.
§ 22 (2) Ein Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung muss von der Gemeindevertretung nach Maßgabe des § 62 Abs. 5 des Landes-Volksabstimmungsgesetzes behandelt werden, wenn er mindestens von einer Zahl an Stimmberechtigten ... unterstützt wird ... (3) Eine Volksabstimmung ist durch Verordnung des Bürgermeisters anzuordnen, wenn es die Gemeindevertretung beschließt
Vorarlberger Gemeindegesetz, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Statut und Gemeinderat
Der Linzer Gemeinderat besteht laut § 8 Abs. 1 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL. 1992) aus 61 Mitgliedern.
(1) Der Gemeinderat besteht aus 61 Mitgliedern.
Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Statut und Gemeinderat
Eine Fraktion im Linzer Gemeinderat setzt laut § 9 Abs. 1 StL. 1992 mindestens zwei Mandate einer wahlwerbenden Partei voraus; ein einzeln gewähltes Mitglied bildet keine Fraktion.
auf die wahlwerbende Partei zumindest zwei Mandate entfallen. [...] Wird auf Grund des Wahlvorschlages einer wahlwerbenden Partei lediglich ein Mitglied des Gemeinderates gewählt, bildet dieses keine Fraktion.
Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Statut und Gemeinderat
Das Recht der Gemeinderatsmitglieder, sich über Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs zu unterrichten, umfasst laut § 12 Abs. 1a StL. 1992 kein Recht auf Akteneinsicht.
(1a) Das Recht, sich über alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt zu unterrichten (Abs. 1), umfasst nicht das Recht auf Akteneinsicht; die Bestimmungen über die gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung sowie das Informationsrecht zur Vorbereitung der Sitzungen (§ 9 Abs. 5) werden dadurch nicht berührt.
Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Statut und Gemeinderat
Anfragen von Gemeinderatsmitgliedern sind laut § 12 Abs. 2 StL. 1992 nur in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs zulässig und an den Bürgermeister oder an Stadtsenatsmitglieder im Rahmen ihres Geschäftsbereichs zu richten.
(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind die Mitglieder des Gemeinderates berechtigt, Anfragen an den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) sowie an die einzelnen Mitglieder des Stadtsenates im Rahmen des ihnen unterstellten Geschäftsbereiches (§ 32 Abs. 6) zu richten.
Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Statut und Gemeinderat
Anfragen müssen laut § 12 Abs. 3 StL. 1992 schriftlich spätestens fünf Tage vor der Sitzung eingebracht werden, und der Bürgermeister hat Anfragen zurückzuweisen, die nicht den eigenen Wirkungsbereich der Stadt betreffen.
(3) Die Anfragen müssen schriftlich verfaßt und spätestens fünf Tage vor der Sitzung des Gemeinderates beim (bei der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) eingebracht werden. ... Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat die Anfrage zurückzuweisen, wenn sie eine nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Stadt fallende Angelegenheit betrifft.
Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Statut und Gemeinderat
Ordnungsgemäß eingebrachte Anfragen sind laut § 12 Abs. 3 StL. 1992 spätestens in der zweitfolgenden Gemeinderatssitzung mündlich zu beantworten; wegen ihres Umfangs kann davon abgesehen werden, dann ist binnen zwei Monaten schriftlich zu antworten.
Ordnungsgemäß eingebrachte Anfragen sind spätestens in der zweitfolgenden Sitzung des Gemeinderats von der bzw. dem Befragten mündlich zu beantworten oder die Beantwortung abzulehnen, wenn und insoweit der Beantwortung eine gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung entgegensteht. ... Von einer mündlichen Beantwortung kann wegen des Umfanges der Anfrage oder wegen sonstiger Umstände, die eine mündliche Beantwortung erschweren, abgesehen werden. In diesem Fall ist die Anfrage innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu beantworten.
Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Statut und Gemeinderat
Der Bürgermeister als Vorsitzender hat laut § 17 Abs. 2 StL. 1992 dafür zu sorgen, dass der Gemeinderat nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs behandelt.
(2) Der (Die) Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß nur solche Angelegenheiten durch den Gemeinderat behandelt werden, die in den eigenen Wirkungsbereich der Stadt fallen.
Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Statut und Gemeinderat
Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs werden laut § 50 Abs. 1 StL. 1992 vom Bürgermeister besorgt, der dabei an Weisungen von Bund oder Land gebunden ist.
(1) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) besorgt. Er (Sie) ist hiebei in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach Abs. 3 verantwortlich.
Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Statut und Gemeinderat
Dringlichkeitsanträge können laut § 18 Abs. 5 StL. 1992 von jeder Fraktion mit zwei Unterschriften gestellt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn eingebracht sein und über die Dringlichkeit entscheidet der Gemeinderat am Sitzungsbeginn; behandelt werden sie, sofern nichts anderes beschlossen wird, nach allen übrigen Tagesordnungspunkten.
Dringlichkeitsanträge müssen eine nähere Begründung der Dringlichkeit enthalten und können von jeder Fraktion durch Unterfertigung von zwei Mitgliedern der Fraktion gestellt werden. Ob Dringlichkeitsanträge den vorher genannten Erfordernissen entsprechen, ist vom Gemeinderat am Beginn der Sitzung zu entscheiden. Dringlichkeitsanträge müssen spätestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung beim Bürgermeister (bei der Bürgermeisterin) eingebracht werden, ... Sofern der Gemeinderat nichts anderes beschließt, sind Dringlichkeitsanträge nach der Erledigung sämtlicher übriger Tagesordnungspunkte zu behandeln.
Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Statut und Gemeinderat
Eine Stimmenthaltung ist im Linzer Gemeinderat laut § 19 Abs. 1 StL. 1992 zulässig und gilt als Ablehnung des Antrages.
Die Mitglieder des Gemeinderates haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben; eine Stimmenthaltung ist zulässig, sie gilt als Ablehnung des Antrages.
Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Statut und Gemeinderat
Eine Gebarungsprüfung durch das Kontrollamt ist laut § 39 Abs. 4 StL. 1992 auch ohne Gemeinderatsbeschluss durchzuführen, wenn ein Antrag von mindestens einem Drittel der Gemeinderatsmitglieder unterstützt wird; ein weiterer solcher Antrag ist vor Ablauf von sechs Monaten erst nach dem Prüfbericht zulässig.
(4) Wenn ein Antrag gemäß § 12 von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates schriftlich unterstützt ist und sich auf einen bestimmten Vorgang in einer der Prüfung des Kontrollamtes unterliegenden Angelegenheit der Stadt bezieht, ist eine Gebarungsprüfung auch ohne Beschluß des Gemeinderates durchzuführen. ... Ein weiterer solcher Antrag kann vor Ablauf von sechs Monaten erst gestellt werden, sobald das Kontrollamt dem Gemeinderat über die Durchführung der Prüfung berichtet hat.
Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Statut und Gemeinderat
Der Vorsitz im Kontrollausschuss steht laut § 40a Abs. 4 StL. 1992 der stärksten Fraktion zu, die nicht mit Stimmrecht im Stadtsenat vertreten ist; Stadtsenatsmitglieder dürfen dem Ausschuss nicht angehören.
2. die Mitglieder des Stadtsenats dürfen dem Kontrollausschuss nicht angehören. (4) Die Vorsitzendenstelle kommt der stärksten nicht im Stadtsenat mit Stimmrecht vertretenen Fraktion zu;
Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Statut und Gemeinderat
Der Leiter des Linzer Kontrollamts ist laut § 39 Abs. 5 StL. 1992 (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich Inhalt und Umfang seiner Feststellungen weisungsfrei und wird laut Abs. 6 vom Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit für sechs Jahre bestellt.
(5) (Verfassungsbestimmung) Der (Die) Leiter (Leiterin) des Kontrollamtes ist in Ausübung seiner (ihrer) Aufgaben als Kontrollorgan hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges seiner (ihrer) Feststellungen an keine Weisungen gebunden. ... (6) Die Kontrollamtsleiterin bzw. der Kontrollamtsleiter wird vom Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für sechs Jahre bestellt.
Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Statut und Gemeinderat
Trotz der einstimmigen Resolution vom Dezember 2024 heißt die Kontrolleinrichtung im Statut weiterhin 'Kontrollamt'; eine Umbenennung in 'Stadtrechnungshof' ist in der Fassung vom 27. Oktober 2026 nicht erfolgt.
§ 39 Kontrollamt (1) Bei der Gliederung des Magistrates ist jedenfalls ein Kontrollamt vorzusehen ...
Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, Fassung vom 27.10.2026 (RIS), 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Volksbefragungen in Linz
Eine Volksabstimmung nach § 67 StL 1992 kann nur über einen bereits vom Gemeinderat beschlossenen Antrag stattfinden; der Antrag darauf muss von mindestens zehn Gemeinderatsmitgliedern unterfertigt sein. Bei einer Beteiligung unter einem Viertel der Wahlberechtigten ist das Ergebnis nicht verbindlich.
Der Gemeinderat kann beschließen, daß ein vom Gemeinderat beschlossener Antrag einer Volksabstimmung unterzogen wird. ... Der Antrag auf Anordnung einer Volksabstimmung muß von mindestens zehn Mitgliedern des Gemeinderates unterfertigt sein. ... Hat an der Volksabstimmung weniger als ein Viertel der Wahlberechtigten teilgenommen, so kommen die Bestimmungen der Abs. 12 und 13 nicht zur Anwendung ... Im Fall des Abs. 14 ist in die Kundmachung der Hinweis aufzunehmen, daß dem Ergebnis der Volksabstimmung keine verbindliche Wirkung zukommt.
RIS: Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, Fassung vom 27.10.2026, 27. Oktober 2026, Primärquelle
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27. Oktober 2026
Volksbefragungen in Linz
Die Übersicht 'Volksbefragungen – Linz-Stadt' der Linzer Stadtforschung führt nur zwei Befragungen: die städtische Volksbefragung 2015 zur Eisenbahnbrücke und die bundesweite Volksbefragung 2013 zu Berufsheer oder Wehrpflicht.
Volksbefragungen – Linz-Stadt Volksbefragung 2015 – Eisenbahnbrücke Volksbefragung 2013 – Berufsheer oder Wehrpflicht und Zivildienst
Stadt Linz, Linz Zahlen: Volksbefragungen, 27. Oktober 2026, Primärquelle